BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 1 10 /11 vom 2 5 . Januar 2012 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape , Grupp und die Richter in Möhring am 2 5 . Januar 2012 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bea b- sichtigte Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den B e- schluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. November 2011 wird abgeleh nt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsve r- folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller angekündigte Rechtsbeschwerde gegen den Pr o- zesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht stat t- haft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdeger icht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzula s- sungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg e iner außerordentlichen Beschwerde ist nicht 1 2 - 3 - eröffnet (BGHH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 19.09.2011 - 12 O 279/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.11.2011 - I - 28 W 57/11 -
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