BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 11/02 vom 5. August 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann am 5. August 2002 beschlossen: Der Antrag der Klägerin vom 24. Juni 2002, ihr für eine Nichtz u - lassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Mai 2002 Pr o zeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Die Nichtz u - lassung der Revision kann nicht allein mit der pauschalen Begründung ang e - griffen werden, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordere eine Entsche i - dung des Revisionsgerichts, weil das Berufungsurteil Fehler enthalte. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts hat keine über den Einzelfall hi n - ausre i chende Bedeutung. Kreft Kirchhof Fischer Raebel Bergmann
Full & Egal Universal Law Academy