BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 11/06 vom 8. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 8. Februar 2007 beschlossen: Dem Antragsteller wird die zur Durchf374hrung der Beschwerde ge-gen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 15. Februar 2006 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gew344hrt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 ZPO). 1 Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzul344ssig. Der Beschwerdewert von 20.000,01 200 (247 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO) 2 - 3 - ist nicht erreicht. Der Antragsteller wendet sich gegen die Abweisung seiner Widerklage in H366he von 2.882,46 200. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 22.02.2004 - 25 C 53/03 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 15.02.2006 - 5 S 76/04 -
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