BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 11/07 vom 18. Juli 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 115 Abs. 3; 120 Abs. 4; SGB XII 247 90 Abs. 2 Nr. 3 und 8 Der bed374rftigen Partei ist es auch im Rahmen einer 304nderung der Prozesskos-tenhilfebewilligung nach 247 120 Abs. 4 ZPO zuzumuten, ein (durch den Zuge-winnausgleich) erlangtes Verm366gen f374r die Prozesskosten einzusetzen, selbst wenn sie damit ein angemessenes Hausgrundst374ck i.S. von 247 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (Fortf374hrung von BGH Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628). BGH, Beschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - OLG Stuttgart AG Ulm - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Der Kl344gerin wird die beantragte Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren versagt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Gr374nde: Die Parteien, die inzwischen rechtskr344ftig geschieden sind, stritten um Trennungs- und Kindesunterhalt. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 wurde der Kl344gerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr aufgegeben, ab Rechtskraft monatliche Raten in H366he von 30 200 zu zahlen. Der Rechtsstreit wurde mit Ver-gleich vom 2. November 2006 beendet. 1 Nachdem der Beklagte in einem Parallelverfahren (1 F AG Neu-Ulm) einen Anspruch der Kl344gerin auf Zugewinnausgleich in H366he von 16.055,28 200 anerkannt hatte, verpflichtete er sich mit Vergleich vom 14. M344rz 2006 zur Zahlung eines weiteren Betrages von 24.500 200, zahlbar bis zum 31. M344rz 2006. 2 Daraufhin ordnete das Amtsgericht in dem Unterhaltsverfahren mit Be-schluss vom 12. Januar 2007 unter Ab344nderung der Entscheidung 374ber die 3 - 3 - Prozesskostenhilfe die sofortige volle Zahlung aller bereits f344lligen Kosten an. Dagegen hat die Kl344gerin sofortige Beschwerde eingelegt, weil sie inzwischen zum Preis von 94.000 200 eine Eigentumswohnung gekauft habe, wof374r das im Zugewinnausgleich erhaltene Verm366gen verwendet worden sei. Das Oberlan-desgericht hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen und die Rechtsbe-schwerde zugelassen. Die Kl344gerin m366chte gegen diese Entscheidung Rechts-beschwerde einlegen und begehrt daf374r Prozesskostenhilfe. II. Der Kl344gerin ist die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen. 4 1. Allerdings hat die Rechtsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von 247 114 ZPO, weil die Entscheidung von der Beantwortung einer schwie-rigen Rechtsfrage abh344ngig ist (Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634). 5 a) Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Verfahren der Prozess-kostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grunds344tzlichen Bedeutung der Rechtssache (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der pers366nlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.). Um solche Fragen 6 - 4 - der pers366nlichen Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geht es hier allerdings. 7 b) Die Rechtsbeschwerde ist auch sonst zul344ssig, weil die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Denn die Rechtsfrage, ob ein w344hrend des Verfahrens erhaltener Zugewinnausgleich auch dann f374r die Prozesskosten einzusetzen ist, wenn davon eine selbst ge-nutzte Eigentumswohnung erworben wurde, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und h366chstrichterlich bislang noch nicht gekl344rt. 2. Der Kl344gerin ist die begehrte Prozesskostenhilfe aber gleichwohl zu versagen, weil sie nach ihren pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen die Kosten der Prozessf374hrung selbst aufbringen kann. 8 a) Nach 247 115 ZPO hat die Partei grunds344tzlich ihr gesamtes Einkom-men (Abs. 1) und ihr Verm366gen (Abs. 3) einzusetzen, soweit dessen Verwer-tung zumutbar ist. Auch unter Ber374cksichtigung des nach 247 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. 247 90 SGB XII zu belassenden Schonverm366gens ist danach der 374berwie-gende Teil des w344hrend des Verfahrens erhaltenen Zugewinnausgleichs von mehr als 40.000 200 f374r die Prozesskosten einzusetzen. 9 b) Dem steht auch nicht entgegen, dass der erhaltene Barbetrag nach dem Auszug aus dem gemeinsam genutzten Haus f374r den Erwerb einer Eigen-tumswohnung verwendet wurde. 10 aa) Allerdings ist die Rechtsfrage, ob eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, schon vor Einleitung einer Ab344nderung nach 247 120 Abs. 4 ZPO in ihren wirtschaftlichen Dispositionen grunds344tzlich frei ist oder ob sie ein neu 11 - 5 - erhaltenes Verm366gen vorrangig f374r die Prozesskosten einsetzen muss, in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 12 Teilweise wird vertreten, dass auch ein w344hrend oder nach Abschluss des Verfahrens erworbenes Verm366gen grunds344tzlich nicht mehr f374r die Verfah-renskosten einzusetzen sei, wenn die Partei dieses f374r den Erwerb eines an-gemessenen Hausgrundst374cks im Sinne von 247 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. 247 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII verwendet habe. Selbst wenn die arme Partei um die M366glichkeit zur Ab344nderung der Prozesskostenhilfeentscheidung nach 247 120 Abs. 4 ZPO wisse, sei sie bis zur Einleitung eines solchen Verfahrens in ihren wirtschaftlichen Dispositionen frei und brauche sich von Gesetzes wegen nicht darauf einzustellen, dass sie sp344ter eventuell doch zur Zahlung der Kosten he-rangezogen werden k366nnte. Insoweit unterscheide sich die Situation desjeni-gen, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, ganz wesentlich von der Si-tuation dessen, der angesichts eines zu erwartenden oder bereits begonnenen Rechtsstreits mit einer daraus resultierenden Kostenlast rechnen m374sse. F374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe gelte der Grundsatz, dass es unerheb-lich sei, ob eine Partei ihre Mittellosigkeit im Allgemeinen oder ihr Unverm366gen, gerade die Prozesskosten aufzubringen, durch fr374heres Verhalten verschuldet habe. Auszunehmen hiervon seien nur die F344lle, in denen sich die Beanspru-chung von Prozesskostenhilfe als rechtsmissbr344uchlich darstelle. Erst ab dem Zugang der Verf374gung 374ber eine Ab344nderung der bewilligten Prozesskostenhil-fe nach 247 120 Abs. 4 ZPO m374sse sich die Partei darauf einstellen, die von der Staatskasse 374bernommenen Kosten zu zahlen. Ab dann d374rfe sie einen zuge-flossenen Geldbetrag nur noch f374r solche Ausgaben verwenden, f374r die ein ent-sprechendes dringendes oder nachvollziehbares Bed374rfnis bestehe (OLG Bamberg [2. Senat f374r Familiensachen] FamRZ 1995, 374; OLG Bamberg [7. Senat f374r Familiensachen] FamRZ 1995, 1590; OLG Zweibr374cken MDR 1997, - 6 - 885; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 1543; OLGR K366ln 2001, 318 und LSG Th374ringen - L 6 SF 121/05 - ver366ffentlicht bei Juris). 13 Nach anderer Auffassung muss eine Partei einen angemessenen Teil des ihr zugeflossenen Kapitals schon dann zur374ckhalten, wenn ihr bekannt ist, dass Kosten f374r einen Rechtsstreit anfallen k366nnen. Das gelte auch, wenn der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, diese Entscheidung aber nach 247 120 Abs. 4 ZPO infolge einer 304nderung der Einkommens- oder Verm366gens-verh344ltnisse wieder r374ckg344ngig gemacht werden k366nne. Nach 247 120 Abs. 1 ZPO bestehe kein Vertrauensschutz darauf, dass die gew344hrte staatliche Sozi-alleistung Bestand habe, wenn sich die ausschlaggebenden Verh344ltnisse inner-halb von vier Jahren so 344nderten, dass die Partei in der Lage w344re, die Kosten selbst zu tragen. Anderes gelte nur dann, wenn die Partei bereits bei Verfah-rensbeginn 374berschuldet gewesen sei und den Kapitalzufluss zur Deckung die-ser Schulden verwendet habe (OLG Schleswig SchlHA 1984, 128; OLG Celle JurB374ro 1990, 1192; OLG Bamberg [7. Senat f374r Familiensachen] JurB374ro 1990, 760 und JurB374ro 1990, 1306; OLG M374nchen FamRZ 1999, 303; OLG Bamberg FamRZ 1999, 996, 997 und OLG Schleswig FamRZ 2000, 760). bb) Der Senat schlie337t sich der zuletzt genannten Auffassung an. 14 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann einer Par-tei Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn sie in Kenntnis eines bevorste-henden Prozesses ihre Bed374rftigkeit mutwillig herbeif374hrt (BGH Urteil vom 8. Januar 1959 - II ZR 195/57 - NJW 1959, 884, 885). Ebenso kann der Partei im Rahmen einer 304nderungsentscheidung nach 247 120 Abs. 4 ZPO Verm366gen zugerechnet werden, das sie inzwischen erworben, aber in Kenntnis der Ab344n-derungsm366glichkeit wieder ausgegeben hat, womit sie ihre zeitweilig entfallene Leistungsunf344higkeit b366swillig wieder herbeigef374hrt hat (BGH Beschluss vom 15 - 7 - 21. September 2006 - IX ZB 305/05 - NJW-RR 2007, 628). Das gilt wegen der im Gesetz normierten M366glichkeit zur Ab344nderung der Prozesskostenhilfeent-scheidung innerhalb der n344chsten vier Jahre (247 120 Abs. 4 ZPO) generell und ist - entgegen der abweichenden Auffassung - nicht vom Zugang einer entspre-chenden Verf374gung des Gerichts abh344ngig. Die Partei muss also auch schon vor Einleitung des Verfahrens nach 247 120 Abs. 4 ZPO mit der Verpflichtung zum Einsatz eines neu erlangten Verm366gens f374r die Prozesskosten rechnen. Nur wenn schon ber374cksichtigungsf344hige Verbindlichkeiten vorhanden waren, als der Rechtsstreit absehbar wurde, darf ein Verm366genszufluss vorrangig zum Abtrag dieser Verbindlichkeiten verwendet werden und f374hrt erst im 334brigen zu einem f374r die Prozesskosten einsetzbaren Verm366gen i.S. von 247 115 Abs. 3 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass die Kl344gerin von dem hier im Zugewinn-ausgleich erhaltenen Verm366gen eine Eigentumswohnung erworben hat, die - wenn sie schon bei Beginn des Rechtsstreits vorhanden gewesen w344re - als privilegiertes angemessenes Hausgrundst374ck nach 247 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. 247 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII unber374cksichtigt bleiben m374sste. Denn der Sinn der Privilegierung in 247 90 Abs. 2 Ziff. 8 SGB XII liegt darin, der bed374rftigen Partei den Mittelpunkt ihres bisherigen sozialen Lebens zu erhalten und sie davor zu bewahren, ein schon vorhandenes privilegiertes Eigenheim zur Finanzierung der Verfahrenskosten ver344u337ern zu m374ssen. Ein sonstiges Verm366gen will das Gesetz im Regelfall gerade nicht sch374tzen, auch wenn dieses dazu bestimmt ist, sp344ter ein privilegiertes Hausgrundst374ck zu erwerben. Das ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus 247 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII. Danach bleibt ein sonsti-ges Verm366gen nur ber374cksichtigungsfrei, soweit es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundst374cks im Sinne des 247 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmt ist, wenn dieses Wohnzwecken behinderter oder pfle-gebed374rftiger Menschen dient oder dienen soll. Ist das Hausgrundst374ck aller- 16 - 8 - dings - wie hier von der Kl344gerin - nach Beginn des Verfahrens von einem nicht behinderten und nicht pflegebed374rftigen Menschen erworben worden, war das daf374r eingesetzte Verm366gen nicht privilegiert. Diese Qualifikation beh344lt es dann auch weiter, weil der beabsichtigte Erwerb eines Hausgrundst374cks in Kenntnis der Ab344nderungsm366glichkeit nach 247 120 Abs. 4 ZPO daran nichts 344n-dert. Im Einklang damit sind grunds344tzlich auch Guthaben aus zuteilungsreifen Bausparvertr344gen als einzusetzendes Verm366gen zu behandeln und nicht we-gen ihrer Zweckbindung privilegiert (BFH/NV 2006, 1690; vgl. auch BAG DB 2006, 1440). Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Sinn und Zweck der Pro-zesskostenhilfe und benachteiligt die arme Partei nicht in unangemessener Weise. Die Prozesskostenhilfe will der armen Partei im Rahmen der Vorausset-zungen nach 247 114 ZPO einen Rechtsstreit erm366glichen, ihr aber nicht die durch Urteil oder Vergleich erstrittene Zahlung ungeschm344lert belassen. Denn damit w374rde sie letztlich besser stehen als eine Partei, die keine Prozesskos-tenhilfe bekommen hat und insoweit als finanziellen Erfolg des Rechtsstreits 17 - 9 - ebenfalls nur den Reingewinn, also das erzielte Verm366gen abz374glich der daf374r aufgewendeten Kosten, f374r sich verbuchen kann (vgl. OLGR Celle 2000, 335, 336). Hahne Sprick Wagenitz V351zina Dose Vorinstanz: AG Ulm, Entscheidung vom 12.01.2007 - 2 F 1252/03 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2007 - 8 WF 20/07 -
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