BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 11/07 vom 12. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 12. Juni 2008 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. M344rz 2007 wird abgelehnt. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann der in den Vorinstanzen unterlegenen Beklag-ten nach 247 114 ZPO nicht gew344hrt werden, weil die beabsichtigte Nichtzulas-sungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 1 Einen gesetzlichen Grund zur Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) l344sst das Berufungsurteil nicht erkennen. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts. 2 1. Die von der Beklagten dem Grunde nach anerkannte anfechtungs-rechtliche Pflicht zur R374ckgew344hr der ihr zugeflossenen Versicherungssummen war - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nach 247 134 3 - 3 - Abs. 1 InsO begr374ndet. Die Auszahlung der Versicherungen beruhte auf einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners, n344mlich der Einsetzung der Beklagten als Bezugsberechtigte f374r die abgeschlossenen Lebensversicherungen. Im Ein-klang mit den Grunds344tzen des Senatsurteils vom 23. Oktober 2003 (BGHZ 156, 350, 354) hat das Berufungsgericht gepr374ft, ob die Beklagte f374r diese Ein-setzung eine Gegenleistung erbracht hat und hat dies in tatrichterlicher Verant-wortung verneint. Hierbei sprach insbesondere die Vermutung der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der notariellen Urkunde zur 334bertragung der ideellen Grund-st374cksh344lfte der Beklagten an ihren verstorbenen Ehemann vom 20. Juli 2004 gegen ihre Rechtsbehauptung einer entgeltlichen Einsetzung als Bezugsbe-rechtigte. Das Berufungsgericht hat den Anfang der Vierjahresfrist des 247 134 Abs. 1 InsO ferner mit dem schon genannten Senatsurteil vom 23. Oktober 2003 (aaO S. 357) f374r den Zeitpunkt angenommen, an dem der Ehemann der Beklagten verstarb und dadurch den Versicherungsfall ausl366ste. Vorher konnte die Bezugsberechtigung der Beklagten nach den hier gegebenen Umst344nden frei widerrufen werden. Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht entge-gen der Ansicht der Antragstellerin kein Anlass. Die Antragstellerin und ihr ver-storbener Ehemann haben die auch hier gegebene M366glichkeit, die Bezugsbe-rechtigung unwiderruflich auszugestalten und damit der Beg374nstigten in der In-solvenz des Versicherungsnehmers ein Aussonderungsrecht zu verschaffen, nicht genutzt. 4 2. Der Streitgegenstand betraf im Kern danach nur noch die Frage, ob die Beklagte nach 247 143 Abs. 2 Satz 2 InsO mit dem Einwand der Entreiche-rung wegen der von ihr verbrauchten Teile der Versicherungssummen ausge-schlossen ist. Zur Auslegung dieser Vorschrift kommen zwar Rechtsfragen von 5 - 4 - grunds344tzlicher Bedeutung in Betracht. Das Berufungsgericht hat sie jedoch nicht entschieden. Sie sind auch nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte geh366rte zu dem in 247 138 Abs. 1 InsO bezeichneten nahe stehenden Personenkreis des Urhebers der angefochtenen Rechtshandlung. H366chstrichterlich bisher nicht gekl344rt ist, ob Angeh366rige dieses Personenkreises ihre Unredlichkeit im Sinne des 247 143 Abs. 2 Satz 2 InsO ausr344umen m374ssen (so OLG D374sseldorf NZI 2001, 477, 478 zu 247 11 Abs. 2 AnfG; gegen die Um-kehr der Beweislast OLG Rostock ZIP 2008, 568, 569). Das Berufungsgericht hat diese Rechtsfrage ausdr374cklich offen gelassen. 6 Der Bundesgerichtshof hat auch noch nicht entschieden, ob dem Anfech-tungsgegner nach 247 143 Abs. 2 Satz 2 InsO bereits leichte Fahrl344ssigkeit zur Last f344llt oder die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung hier nur bei gro-ber Fahrl344ssigkeit ausgeschlossen ist. Im Schrifttum wird diese Frage unter-schiedlich beurteilt. Das Berufungsgericht spricht sie nur indirekt an. Es zitiert die in diesem Punkt kontroversen Kommentierungen von Kirchhof (M374nch-Komm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 143 Rn. 107), der einfache Fahrl344ssigkeit gen374-gen l344sst, und von Kreft (HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. 247 143 Rn. 28-30), welcher die Bestimmung im Sinne grober Fahrl344ssigkeit deutet. Hieraus und aus der Sub-sumtion des Berufungsurteils kann nur geschlossen werden, dass das Beru-fungsgericht auch diese Grundsatzfrage nicht f374r entscheidungserheblich er-achtet hat, sondern der Beklagten aufgrund ihres Einblicks in die wirtschaftli-chen Verh344ltnisse ihres verstorbenen Ehemannes vorwirft, sich in besonders schwerwiegender Weise der sich aufdringenden Erkenntnis verschlossen zu haben, das hinterlassene Verm366gen k366nne nicht ausreichen, um die Erblasser-schulden zu befriedigen, wenn die Beklagte hiervon nicht sogar Kenntnis hatte. Ob diese tatrichterliche Beurteilung zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls. 7 - 5 - Entscheidungserheblich ist auch diese Beweisw374rdigung nicht. Das Be-rufungsurteil wird bereits von der Erw344gung getragen, dass die Beklagte f374r die geltend gemachte und von dem Kl344ger bestrittene Entreicherung beweisf344llig geblieben ist. Das Berufungsgericht hat danach zu Recht von einer Zulassung der Revision gegen seine Entscheidung abgesehen. 8 Kayser Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 23.05.2006 - 8 O 3347/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 8 U 133/06 -
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