BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 11/09 vom 18. Juni 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Juni 2009 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivil-kammer des Landgerichts Koblenz vom 4. M344rz 2009 wird abge-lehnt. Gr374nde: I. Auf Eigenantrag des Schuldners vom 9. September 2002 wurde am 12. Dezember 2002 das Insolvenzverfahren 374ber sein Verm366gen er366ffnet. Der Schuldner beantragte Restschuldbefreiung; die Verfahrenskosten wurden ihm gestundet. Am 1. August 2003 wurde das Verfahren aufgehoben. Mit Beschluss vom selben Tag wurde die Restschuldbefreiung angek374ndigt. 1 Am 11. Dezember 2008 hat die weitere Beteiligte zu 2 unter Bezugnah-me auf einen entsprechenden Bericht des Beteiligten zu 1 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner keine Aus-kunft 374ber seine Eink374nfte ab dem 1. Juni 2008 erteilt habe. Da die Arbeitsge-meinschaft des Landkreises Mayen-Koblenz die dem Schuldner bewilligten 2 - 3 - Leistungen r374ckwirkend zum 31. Mai 2008 "wegen Betr374gereien" eingestellt habe, sei davon auszugehen, dass der Schuldner 374ber Eink374nfte verf374ge, die er verheimlicht habe. Mit Beschluss vom 10. Februar 2009 hat das Insolvenzge-richt die Restschuldbefreiung antragsgem344337 versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Der Schuldner beantragt nunmehr Pro-zesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren. II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 296 Abs. 3 Satz 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie w344re jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verlangt eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 a) W344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung obliegt es dem Schuld-ner, jeden Wechsel der Besch344ftigungsstelle unverz374glich dem Insolvenzgericht und dem Treuh344nder anzuzeigen, keine von der Abtretungserkl344rung erfassten Bez374ge zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuh344nder auf Verlangen Auskunft 374ber seine Erwerbst344tigkeit sowie 374ber seine Bez374ge und sein Ver-m366gen zu erteilen (247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgl344ubigers, wenn der Schuldner eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insol-venzgl344ubiger beeintr344chtigt (247 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO). 4 - 4 - b) Nach dem in den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalt sind diese Voraussetzungen erf374llt. Der Schuldner hat nicht unverz374glich angezeigt, dass er wieder Arbeit hatte. Anhaltspunkte daf374r, dass das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung tats344chliches Vorbringen des Schuldners au337er Be-tracht gelassen h344tte, gibt es nicht. Die pf344ndbaren Betr344ge von insgesamt 373,80 200 sind nach wie vor nicht an den Treuh344nder abgef374hrt worden. Weitere Rechtsfragen stellen sich dann nicht. 5 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 10.02.2009 - 21 IK 60/02 - LG Koblenz, Entscheidung vom 04.03.2009 - 2 T 151/09 -
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