BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZA 1/11 vom 10. August 2011 in der Verfahrenskostenhilfesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Formkörper mit Durchtrittsöffnungen PatG § 100 Abs. 3 Nr. 6; GebrMG § 18 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2 Es stellt keinen Be gründungsmangel im Sinn des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 GebrMG dar, wenn sich das Patentgericht mit der theoretischen Möglichkeit einer zukünftigen Nichtige r klärung des älteren Patents, auf das es die Löschung des Streitgebrauchsm usters nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG gestützt hat, nicht ause i nandersetzt. BGH, Beschluss vom 10. August 2011 - X ZA 1/11 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2011 durch den Richter Keukenschrijver, die Richt erin Mühlens, die Richter Gröning, Dr. Bacher und die Richterin Schuster beschlossen: Der Antrag des Gebrauchsmusterinhabers auf Verfahrenskoste n- hilfe wird abgelehnt. - 3 - Gründe: I. Der Antragsteller ist Inhaber des am 11. Dezember 2003 angemeld e- ten Gebrau chsmusters 203 19 212, das die Unionspriorität einer Gebrauch s- musteranmeldung vom 19. Dezember 2002 in Österreich in Anspruch nimmt und Formkörper mit einer Mehrzahl von im Inneren im W esentlichen parallel verlaufenden, durchgehenden Kanälen bzw. Durchtrit tsöffnungen und m it einem von zu den Kanälen im W esentlichen parallel verlaufenden Erzeugenden gebi l- deten Außenumfang betrifft. Auf den Löschungsantrag der Antragsgegnerin hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent - und Markenamts die Löschung d es Gebrauchsmusters beschlossen. Die hiergegen gerichtete B e- schwerde hat das Patentgericht durch Beschluss vom 22. September 2010 z u- rückgewiesen, der dem Antragsteller am 17. Februar 2011 zugestellt wurde. Die Rechtsbeschwerde hat das Patentgericht nicht z ugelassen. Der Antragsteller hat mit am 16. März 2011 eingegangenen Schreiben Verfahrenskostenhilfea n- trag für das Rechtsbeschwerdeverfahren gestellt und u.a. gebeten, ihm einen Vertreter beizuordnen. Zur Begründung trägt er vor, der Beschluss des Paten t- ger ichts weise kein Ausstellungsdatum und keine Rechtsmittelbelehrung auf, er sei nicht vollständig unterschrieben und ihm sei kein Verhandlungsprotokoll z u- gegangen. Außerdem rügt er einen Vollmachtsmangel des Bevollmächtigten der Antragstellerin. Das Patentg ericht habe sich mit einem Untersuchungsb e- richt zur Herstellbarkeit eines Körpers nach der Entgegenhaltung D1 und einer Stellungnahme des österreichischen Bundesministeriums für Unterricht und Kunst nicht auseinandergesetzt. Weiter erhebt er Angriffe gegen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses, den er außerdem bezüglich einer Entgegenha l- tung für " vollkommen unklar " und " jeder sachlichen Begründung " entbehrend ansieht. Das Patentgericht sei auf einzelne Beweismittel nicht eingegangen; es 1 - 4 - habe auch nich t berücksichtigt, dass gegen die Hauptentgegenhaltung Nichti g- keitsklage erhoben worden sei, die zur Nichtigerklärung führen werde, so dass der Berücksichtigung dieser Entgegenhaltung die Grundlage entzogen sei. Schließlich liege in der Bewilligung von Verf ahrenskostenhilfe für das B e- schwerdeverfahren und der Sachentscheidung ein Widerspruch. II. Dem Antragsteller kann die begehrte Verfahrenskostenhilfe nicht b e- willigt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht biete t (§ 21 Abs. 2 GebrMG i.V.m. §§ 129 ff. § 138 PatG, § 114 ZPO). Damit kann dem Antragsteller auch ein Vertreter nicht beigeordnet we r- den (§ 133 PatG). 1. Im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde können nur die in § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i.V .m. § 100 Abs. 3 PatG genannten Mängel mit Erfolg gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2008 - I ZB 98/07, GRUR 2008, 1027 - Cigarettenpackung). Hierzu gehören nicht die behaupteten formellen Mängel des Beschlusses wie fehlendes Ausstellungsdatu m (das der Beschluss gleichwohl aufweist) oder fehlende Rechtsmittelbelehrung (die für Beschlüsse des Patentgerichts nicht vorgeschrieben ist, vgl. Busse, Patentg e- setz, 6. Aufl. 2003, Rn. 35 zu § 79 PatG), und dass der Beschluss nicht vol l- ständig unterschr ieben sei (womit auf den grundsätzlich nicht zu beanstande n- den Verhinderungsvermerk abgestellt wird). Ebenfalls nicht geeignet, die Rechtsbeschwerde zu tragen, ist das Vorbringen, dem Antragsteller sei kein Verhandlungsprotokoll zugegangen (vgl. BGH, Besch luss vom 9. Juli 1981 X ZB 11/80, BlPMZ 1982, 55 Tonbandrüge). 2. Soweit sich der Antragsteller auf die fehlende Vollmacht der Vertreter der Löschungsantragstellerin bezieht, ist dies nach § 100 Abs. 3 Nr. 4 PatG grundsätzlich beachtlich. Insoweit fe hlt es indessen an der Rügeberechtigung 2 3 4 - 5 - des Antragstellers ( BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1989 - X ZB 7/89, GRUR 1990, 348 - Gefäßimplantat). 3. Auch das unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbeschwerdegrunds nach § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG zu würdigende Vorb ringen, das Patentgericht h a- be sich mit einem Untersuchungsbericht zur Herstellbarkeit eines Körpers nach der Entgegenhaltung D1 und einer Stellungnahme des österreichischen Bu n- desministeriums für Unterricht und Kunst nicht auseinandergesetzt, rechtfertigt die Bejahung der Erfolgsaussicht nicht. Das Gericht muss sich in den Entsche i- dungsgründen nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen; das Fehlen einer Auseinandersetzung erlaubt für sich nicht den Schluss auf die Nichtb e- rücksichtigung, denn grundsät zlich ist von der Kenntnisnahme des Vortrags durch das Gericht auszugehen ( BGH, Beschluss vom 19. Mai 1999 X ZB 13/98, GRUR 1999, 919, 920 - Zugriffsinformation). Zudem hat sich das Patentgericht mit dem Inhalt des Untersuchungsberichts und dem zugehörig en Vorbringen des Antragstellers durchaus auseinandergesetzt (Beschluss, U m- druck S. 11). Das Schreiben des österreichischen Bundesministeriums für U n- terricht und Kunst zur Deutung des Begriffs des " Anformens " (BPatGA 41) musste das Beschwerdegericht ersich tlich nicht ausdrücklich abhandeln. 4. Grundsätzlich beachtlich sind unter dem Gesichtspunkt des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG auch die Angriffe gegen die Begründung des Beschlusses, sowei t mit ihn en ein Begründungsmangel geltend gemacht werden soll. Jedoch k önnen die sachliche Unrichtigkeit, Rechtsfehler , selbst grobe Fehler, oder die Lückenhaftigkeit der Begründung nach der Bestimmung nicht mit Erfolg gerügt werden (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333 , 338 = GRUR 19 63, 645 - Warmpressen). Das gilt erst recht für eine allgemeine Kritik an der Richtigkeit der Entscheidung ( BGH, Beschluss vom 23. Januar 1996 - X ZB 3/95, GRUR 1996, 346, 348 - Fensterstellungse r- 5 6 - 6 - fassung). Nicht zum Erfolg verhelfen kann einer Rechtsbeschw erde auch das Vorbringen, der Beschluss sei bezüglich der Entgegenhaltung D2 vollkommen unklar und es fehle jegliche sachliche Begründung. Eine Entscheidung ist im Sinn der Senatsrechtsprechung dann nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihr nicht zu erkenne n ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtl i- chen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren; hierfür reicht es aus, dass zwar Gründe vorhanden, diese aber ganz unverständlich und verworren sind, so dass sie nicht erkennen l assen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren, oder wenn die Gründe sachlich inhalt s- los sind und sich auf leere Redensarten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestexts beschränken (BGH , aaO W armpressen). Dem Fehlen der Gründe ste ht es gleich, wenn auf einzelne Ansprüche im Sinn der §§ 145 , 322 ZPO oder auf einzelne selbständige Angriffs - und Verteidigungsmittel im Sinn der §§ 146 , 282 Abs. 1 ZPO , sofern sie rechtlich erheblich sein können, übe r- haupt nicht eingegangen wird (BGH, Be schluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 = GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II; st. Rspr.). Als solche Angriffs - und Verteidigungsmittel i n Betracht kommen Tatb e- stände, die für sich allein rechtsbegründend, rechtsvernichtend, rechtshindernd oder rechtserhaltend wären ( BGH, Beschluss vom 26. September 1989 X ZB 19/88, GRUR 1990, 33, 34 Schüsselmühle; st. Rspr.); die hier behaupt e- te Nichtbehandlung einer einzelnen Entgegenhaltung reicht für sich nicht aus (BGH, Beschluss vom 14 . Februar 1989 - X ZB 8/87, GRUR 1989, 494 Schrägliegeeinrichtung). Gleiches gilt für den Gesichtspunkt, dass das Paten t- gericht auf einzelne Beweismittel nicht eingegangen sein soll. Ebenfalls nicht zum Erfolg führen kann das Argument, das Patentgerich t habe nicht berücksichtigt, dass gegen die Hauptentgegenhaltung, das deutsche Pa tent 102 239 405, das d a s Patentgericht als nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 GebrMG relevantes älteres Patent behandelt und auf das es die Löschung gestützt hat, 7 - 7 - Nichtigkeitsklage erhob en worden sei, die zur Nichtigerklärung führen werde, so dass der Berücksichtigung dieser Entgegenhaltung die Grundlage entzogen sei. Auch mit dieser Rüge wird nur ein einfacher Rechtsfehler geltend gemacht, der mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht zur Aufhebung des angefoc h- tenen Beschlusses führen könnte. Dass das Patentgericht sich mit dem Ei n- wand nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Zwar entfällt der Löschungsgrund des § 15 Ab s. 1 Nr. 2 GebrMG, wenn das auf die frühere Anmeldung erteilte Recht mit Wirkung von Anfang an wegfällt (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Dezember 1962 I ZR 42/61, GRUR 1963, 519, 520 f. - Klebemax). Das hier in Rede st e- hende Patent stand aber zu dem maßgebl ichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts auch nach dem Vorbringen des Antragstellers noch in Kraft. Das insoweit vage Vorbringen des Antragstellers, das nicht erkennen ließ, in welchem Verfahren und mit welcher Begründung das Patent angegrif fen worden sein soll, gab dem Patentgericht auch nicht zwingend Veranlassung, sich ausdrücklich mit der Frage einer Aussetzung des Löschungsverfahrens zu befassen. - 8 - Selbst wenn wie nicht - in der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerd everfahren und der Sachentscheidung ein Widerspruch läge, beträfe dies ebenfalls nur die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Keukenschrijver Mühlens Gröning Bacher Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.09.2010 - 35 W(pat) 41 7/08 - 8
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