BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 111/11 vom 13. Februar 2012 in dem Restschuldbefreiungs v erfahren - 2 - D er IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill , Dr. Fisch er und Grupp am 13. Februar 2012 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bea b- sichtigte Nichtzulassungs beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 24. November 2011 und der Antrag auf Beiordnung eines am Bun desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden abgelehnt. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5 .000 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Dem Schuldner steht kein Rechtsmittel gegen die nach § 298 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 , § 296 Abs. 3 Satz 1, § 6 InsO ergangene Beschwerdee ntsche i- dung zur Verfü gung . Zu m 27. Oktober 2011 wurde § 7 InsO, welcher die Mö g- lichkeit der Rechtsbeschwerde i m Insolvenzverfahren zulassungsfrei vorsah, aufgehoben (Gesetz zur Änderung des § 522 ZPO, BGBl. I 2011, 2082) . Die Re chtsbeschwerde ist seitdem nur noch im Falle der Zulassung durch das B e- schwerdege richt statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) . Dies ist im Streitfall nicht geschehen. 1 - 3 - Gegen die Nichtzulassung ein er Rechtsbeschwerde gib t es - anders als bei der Revi sion - keine Nichtzulassungsbe schwerde (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außero r- dentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtl ich auch nicht g e boten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). 2 . Die vom Schuldner beantragte Prozesskostenhilfe für ein Nichtzula s- sungs beschwerdeverfahren ist demnach mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen ( § 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Kayse r Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 30.09.2011 - 35 IN 567/09 - LG Potsdam, Entscheidung vom 24.11.2011 - 12 T 595/11 - 2 3
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