ECLI:DE:BGH:2016:230616BIXZA11.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 11/16 vom 23. Juni 2016 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richt e- rin Mö hring am 23. Juni 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Fe bruar 2016 wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es besteht kein Grund zur Zulassung der Revision. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und w eder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfa h- rensgrundrechte des Klägers, insbesondere sein Anspruch auf rechtliches G e- hör (Art. 103 Abs. 1 GG), wurden nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zum Abschluss eines Treuhandvertrags nicht überga n- gen, sondern lediglich aus den vorgetragenen Indizien nicht die vom Kläger gewünschten Schlüsse gezogen. Es handelt sich um d ie dem Tatrichter vorb e- haltene Würdigung eines Einzelfalls, die kein e Entscheidung des Revisionsg e- richts erfordert. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 28.01.2015 - 4 O 525/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheid ung vom 04.02.2016 - 26 U 35/15 - 1
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