ECLI:DE:BGH:2017:130717BIXZA11.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 11/17 vom 13. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin M öhring am 13. Juli 2017 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe für das Verfa h- ren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 2017 wird abgelehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsve r- folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzu lassungsbeschwerde wäre gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unz u- lässig. Nach dieser V orschrift ist § 544 ZPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Ber u- fungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro übersteigt. Die Beklagte ist durch das Berufungsurtei l in geringerem Maße beschwert, nämlich nur in Höhe von 18.777,84 . Zwar ist die Beklagte durch Land - und Oberlandesgericht verurteilt wo r- den, an den Kläger insgesamt 22.287,42 Dennoch wird die Bekla g- t e durch das Berufungsurteil nur in Höhe von 18.777,84 1 2 - 3 - dieser Höhe hat te das Landgericht die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers Erfolg . Wegen ihrer erstinstanzlichen Verurteilung in Höhe von 3.509,58 hat die Beklagte keine Berufung eingelegt . In Höhe dieser ersti n- stanzlichen ( Teil - )V erurteilung war der Rechtsstreit deswegen in der Berufung s- instanz nicht anhängig, sie hat deswegen weder den Streitwert der Berufung s- instanz noch die Beschwer der Beklagten erhöht . Kayser Gehrl ein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Paderborn, Entscheidung vom 09.12.2015 - 5 O 13/15 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.02.2017 - I - 27 U 6/16 -
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