ECLI:DE:BGH:2018:151118BIXZA11.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 11/18 vom 15. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richt erin Möhring am 15. November 2018 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschw erde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Juni 2018 wird abgelehnt. G ründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den B e- schluss des Oberlandesgerichts wäre unzulässig. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen einen Beschluss di e Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder wenn sie in dem Beschluss zugelassen worden ist . Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit ist auch nicht im Gesetz ausdrücklich be stimmt. Zwar findet gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde gegen einen B e- schluss statt, mit welchem die Berufung als unzulässig verworfen wird. Der B e- schluss des Oberlandesgerichts hat aber nicht die Berufung der Beklagten g e- gen das Urteil des Amtsgerichts verworfen, sondern deren sofortige Beschwe r- de gegen die E ntscheidung des Landgerichts über die Berufung und den Wi e- dereinsetzungsantrag (§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) . 1 - 3 - Im Übrigen wäre eine Rechtsbeschwerde nur unter den Voraussetzu n- gen des § 57 4 Abs. 2 ZPO z ulässig (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2017 IX ZA 29/17, juris Rn. 2 mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitl ichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Oberlandesgericht hat zu Recht d ie sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die im Berufungs ve r- fahren ergangene E ntscheidung des Landgerichts als unzulässig verw o rfen (§ 572 Abs. 2 ZPO) , weil sich die sofortige Beschwerde nicht gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung richtete und damit nicht statthaft war (§ 567 Abs. 1 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird in entspreche n- der Anwendung von § 577 Abs. 6 Satz 3 Z PO abgesehen. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 22.03.2018 - 2 S 51/17 - OLG Celle, Entscheidung vom 08.06.2018 - 4 W 44/18 - 2
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