BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 1/13 vom 7. Mai 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill und Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richter in Möhring am 7. Mai 201 3 be schlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Obe rlandesgerichts München vom 10. Deze m- ber 2012 wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen f ür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Au s- sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Gründe, d ie Revision zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO). Ob die angefoch tene Entschei dung zu § 4 StBVV (K 2, K 4, K 5, K 8, K 11 und K 14) in je dem Punkt richtig ist, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es insoweit an der erforderlichen Obersatzabweichung. Nur solche Gebührenve r- einbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schr iftform, die, bezogen auf die jeweilige Angelegenheit, einen die gesetzliche Vergütung übersteigenden Honoraranspruch des Steuerberaters begründen sollen (BGH, Urteil vom 21. September 2000 - IX ZR 437/99, WM 2000, 2435). Dem ist das Berufung s- 1 2 3 - 3 - gericht im Er gebnis gefolgt, wenn es im Hinweisbeschluss ausführt, dass die mit der Klage geforderte Vergütung nicht höher als die gesetzliche Vergütung ist. Grundsätzliche Rechtsfragen wirft der Rechtsstreit nicht auf. Anhalt s- punkte für eine Verletzung von Verfahr ensgrundrechten sind nicht ersichtlich. Vill Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 17.02.2012 - 4 O 11929/11 - OLG München, Entscheidung vom 10.12.2012 - 15 U 962/12 - 4
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