BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 1/14 vom 13 . Februar 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d en Richter Vill , die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 13. Februar 2014 beschlossen: Der Antrag des Beklagten zu 2 auf Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revis i- on in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1 1. Dezember 2013 wird abgelehnt. Gründe: Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Au s- sicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ) . Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) . Dass der klagende Insolvenzverwalter auch in Fällen der Masseunzul änglichkeit bei der Verwertung von Massegegenständen bis zur Einstellung des Verfahrens nach § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO grundsätzlich klag e- befugt (§ 80 Abs. 1 InsO) bleibt, wird durch die in der Antragsbegründung g e- nannte n Entscheidung en nicht in Zweifel gez ogen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 221/08 , WM 2009, 1673 Rn. 7 ; vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12, WM 2013, 54 Rn. 7 ff ) . Gleiches gilt für sein dahingehendes Rechtsschutzbedürfnis. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape 1 - 3 - Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 04.03.2013 - 10 O 346/10 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 11.12.2013 - 9 U 45/13 -
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