ECLI:DE:BGH:2016:050416BXZA1.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z A 1/15 vom 5. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2016 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann sowie die Ri chterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Der Antrag der Beklagten, ihr für die Durchführung des Nichtz u- lassungsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. G . beizuordnen, wird abgelehnt. Gründe : Der Antrag auf Bewilligung von Prozess kostenhilfe ist zurückzuweisen. Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie wäre als unzulässig zu verwerfen, weil die Beklagte innerhalb de r Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils (§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO) weder die Beschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt noch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erklärungen und Belege eingereicht hat und eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO nicht in Betracht kommt. Einer Partei, welche nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt , wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhi l- feantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, d a- 1 1 2 2 3 3 - 3 - mit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur genügt, wenn mit dem Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der laufenden Frist auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftl i- chen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst der erforderlichen Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) vorgelegt wird (st. Rspr. ; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2014 - VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2; Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 4/14, juris Rn. 3 ; Beschluss vom 21. Febr u ar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180) . Daran fe hlt es hier. Das Urteil des Berufungsgerichts ist dem Prozessbevollmäch tigten der Beklagten am 1. Juni 2015 zugestellt w orden . Damit ist die Monatsfrist zur Ei n- legung einer Nichtzulassungs beschwerde (§ 5 44 Abs. 1 Satz 2 ZPO) am 1. Juli 201 5 ab gelaufen . Innerhalb dieser Frist ist kein vollständiges Prozesskostenhi l- fegesuch beim Bundesgerichtshof ein gegangen . Die Beklagte hat zwar vor Fristablauf einen Prozesskostenhilfeantrag ein gereicht . Diesem war en jedoch weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten noch Belege zu diesen Verhältnissen beigefügt. Die Erklärung nebst Belegen ist erst am 1 6 . Juli 201 5 beim Bundesgerichtshof ein gegangen . Die Versäumung der Obliegenheit zu rechtzeitiger Vorlage der Erklärung und der Belege (BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - X ZB 131/06, NJW - RR 2008, 1518 Rn. 11 ) war nicht unverschuldet . Das Berufungsurteil enthält als Anschrift der Beklagten , die von Okt o- ber 2014 bis Ende April 2015 eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat , die von der Justizvollzugsanstalt dem Beru fungsgericht auf Anfrage mitgeteilte Entla s- sungsadresse . Auch einige der nach Fristablauf eingereichten Belege zu d en persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen haben die Beklagte unter di e- 4 4 5 5 6 6 - 4 - ser Anschrift erre icht. Die Beklagte , die zum Zeitpunkt der Zustellung des Ber u- fungsurteils schon gut einen Monat aus der Haft entlassen war, hat nicht glau b- haft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die zur Vo r- bereitung eines ordnungs - und fristgemäße n Prozesskostenhilfeantrags geg e- benenfalls notwendige Korrespondenz ebenfalls unter dieser Adresse zu fü h- ren . Meier - Beck Kober - Dehm Vorinstanzen: LG Zweibrücken, Entscheidung vom 04.09.2014 - 1 O 188/13 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 22.05.2015 - 2 U 31/14 -
Full & Egal Universal Law Academy