ECLI:DE:BGH:2018:271118BXZA1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z A 1/1 7 vom 27. November 201 8 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 201 8 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Gröning, Dr. Grabinski un d Hoffmann sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den B e- schluss de s 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. April 2017 wird abgelehnt . Gründe : I. Der Kläger begehrt die Herstellung der vermögensrechtli che n L a- ge , die sich aus der Erfüllung von in einem Schenkungsvertrag zwischen der i m Jahre 2011 verstorbenen Mutter der Parteien und der Beklagten vom 7. März 1980 zu seinen Gunsten schenkweise getroffenen Auflagen in Bezug auf in di e- sem Vertrag näher bezeichnete n Grundbesitz ergäbe . Die Beklagte verweigert die Erfüllung , da d ie Mutter mit notariellem Vertrag vom 28. April 1982 ihr g e- genüber und im Einvernehmen mit ihr den Rücktritt vom Schenkungsvertrag vom 7. März 1980 erklärt und die Schenkung gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 27. April 1982 unter Berufung auf groben Undank widerrufen habe . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung des Kläger s durch Beschluss nach § 522 1 2 - 3 - Abs. 2 ZPO zurückgewiesen . Diesen Beschluss möchte d er Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde an fechten und begehrt hierfür Prozesskostenhilfe. II. De r Antrag ist abzulehnen , weil d ie V oraussetzungen für die G e- währung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. 1. Prozesskostenhilfe erhält eine Partei, die die Kosten der Prozes s- führung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbrin gen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1 , 1. Halbs. ZPO). Wird Prozesskostenhilfe von Personen beantragt, die , wie der Kläger , nach ihren Angaben keine Sozialhilfe beziehen, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird. Auch freiwillige Z u- wendungen Dritter sind nach der umfassenden Definition des § 115 ZPO grundsätzlich dem Einkommen hinzuzurechnen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden. Bei freiwilligen Leistungen Dritter müssen etwa eidesstattliche Versicherungen der Dritten über Umfang und Grund der Hilfeleistung vorgelegt werden (BGH, Beschluss vom 16. November 2017 IX ZA 21/17, NJW - RR 2018, 190 Rn. 7). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn im Prozesskostenhilfeverfahren geltend gemacht wir d, für den Lebensunterhalt Zuwendungen von wechselnden Personen in unterschie d- licher Höhe zu erhalten. Auch dabei handelt es sic h um Einkünfte in Geld i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Hinzu kommt, dass, wenn die von einem Antragste l- ler im Prozesskostenhil feverfahren beziffert angegebenen Einkünfte auch für einen noch so bescheidenen Lebensunterhalt nicht ausreichen, die Vermutung gerechtfertigt ist, dass bestimmte Einkünfte nicht angegeben sind. Diese Ve r- mutung muss der Antragsteller ausräumen (vgl. auch B GH, Beschluss vom 2. April 2008 XII ZB 184/05, NJW - RR 2008, 953 Rn. 8 , zur Darlegung des Ve r- 3 4 5 - 4 - bleibs früher vorhandener erheblicher Geldbeträge). Andernfalls ist sein Bege h- ren nach staatlicher Prozessfinanzierung rechtsmissbräuchlich (BGH , NJW - RR 2008, 953 Rn. 8). Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht und insbesondere auch eine Versicherung an Eides statt vorlegt . Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist bestimmte Angaben ü ber seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend bean t- wortet, lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO). 2. Bei Zugrun delegung der sich hieraus ergebenden Maßstäbe ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zu versagen, weil er auch nach mehrmals vom Gericht für ergänzende Angaben und zur Auflösung von Widersprüchen gesetz - 6 7 - 5 - ten Fristen keine die Gewährung von Prozesskostenhilfe e rlauben den, hinre i- chend zuverlässigen und widerspruchsfreien Angaben zu seinen wirtschaftl i- chen Verhältnissen gemacht hat . Meier - Beck Gröning Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.10.2016 - 25 O 7241/15 - OLG München, Ents cheidung vom 03.04.2017 - 20 U 4591/16 -
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