E CLI:DE:BGH:2019:150419BXZA1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z A 1/1 7 vom 15. April 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2019 durch den Vor- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Gröning und Dr. Bacher so- wie di e Richterin nen Dr. Kober - Dehm und Dr. Marx beschlossen : Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 27. November 2018 wird zurückgewiesen . Gründe : I. Mit dem Beschluss vom 27. November 2018 , gegen den die Ge- genvorstellung sich richtet, hat d er Senat das Gesuch des Klägers, ihm Pro- zesskostenhilfe zur Einlegung und Durchführung der Nichtzulassungsbe- schwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 3. April 2017 zu bewilligen, zurückgewiesen . Der Senatsbe- schlu ss ist den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 28. Januar 201 9 zugestellt worden. II. Die Gegenvorstellung ist schon deshalb unzulässig, weil sie erst am 28. Februar 2019 und damit verspätet eingelegt worden ist. Einer Prozesspartei, deren für die Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist gestelltes Prozesskostenhilfegesuch nach Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird, steht danach nach ständiger Rechtsprechung zunächst eine kurze Überlegungszeit von etwa drei bis vier Tagen zu r Verfüg ung , inner- halb derer sie sich entscheiden kann , ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kos- ten durchführen will; im Anschluss daran läuft die zweiwöchige Wiedereinset- 1 2 3 - 3 - zungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009 VIII Z A 21/08 , juris). Eine zum Zwecke der Herbeiführung einer gerichtlichen Selbstkorrektur erhobene Gegenvorstellung gegen eine Entscheidung, mit de r die beantragte Prozesskostenhilfe für ein fristgebundenes Rechtsmittel ab ge lehn t wurde, hat die Wiedereinsetzungsfri st des § 234 ZPO einzuhalten. Ein nach Ablauf der Frist aus § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegtes Rechtsmittel wäre verspätet und damit unzuläs sig. Wird, wie hier, nicht das Rechtsmittel eingelegt, für dessen Durchführung Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, sondern gegen die ab- lehnende Entscheidung Gegenvorstellung erhoben, beginnt die Wiedereinset- zungsfrist nach Bescheidung der Gegenvorstellung grundsätzlich von neuem zu laufen. Das setzt aber voraus, dass bei Erhebung dieses Rechtsbehelfs die Wiederein setzungsfrist noch nicht abgelaufen war (BGH, Beschluss vom 26. April 2001 IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262) . Diese Frist beträgt, außer in den in § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Fäl len , die nicht einschlägig sind , weil es um die Versäumung der Frist zur Ein- legung der Nichtzulassungsbeschwerde geht, zwei Wochen . Diese Frist ist hier selbst dann verstrichen, wenn dem Kläger die einer Partei nach Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfegesuch s für die Durchführung eines Rechtsmittels nach der Bekanntgabe der Entscheidung grundsätzlich zugebilligte Bedenkzeit von drei bis vier Tagen für die Überlegung, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kos- ten durchführen will , ebenfalls zugestanden würde , obwohl dafür sachlich an sich kein Raum ist, weil er das Rechtsmittel ge rade nicht auf eigene Kosten durchführen, sondern lediglich sein Prozesskostenhilfegesuch auf einen ande- ren Sachverhalt stützen möchte . 4 5 - 4 - Im Übrigen ist die Gegenvorstellung auch deshalb unzulässig, weil dieser Rechtsbehelf seinem Wesen nach in der Sache dafür eröffnet ist , die Folgen schwerwiegende r Fehler oder Versäumnisse bei der Bescheidung des zur Ent- scheidung gestellten Vorbringens zu beseitigen, nicht aber dafür , dem Petenten zu ermöglichen, sein Begehren auf einen anderen Sachverhalt zu stützen . III. Die vorstehenden Ausführungen würde n sinngemäß gelten, wenn die Gegenvorstellung in die Einreichung eines neuerlichen Prozesskostenhilfe- gesuch s umgedeutet würde; auch dieses hätte nach Lage der Dinge jedenfalls innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vo n § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt wer- den müssen . Meier - Beck Gröning Bacher Kober - Dehm Marx Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.10.2016 - 25 O 7241/15 - OLG München, Entscheidung vom 03.04.2017 - 20 U 4591/16 - 6 7
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