ECLI:DE:BGH:2018:050318BIXZA1.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 1/18 v om 5. März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Me yberg am 5. März 2018 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2017 wird auf Kosten des Nichtigkeits - und Restitutionsklägers als unzuläss ig verworfen. Der Antr ag des Nichtigkeits - und Restitutionsklägers auf Beior d- nung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren w ird abg e- lehnt. Der Streitw ert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.500 t- gesetzt. Gründe: 1. Die Nichtzulassungsb es chwerde ist unzulässig , weil der Wert der vom Nichtigkeits - und Revisionskläger mit seiner Revision geltend zu machenden Be schwer 20.000 . Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt g e- mäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln wie das Urteil, dessen Aufhebung 1 2 - 3 - festgestellt werden soll. Wird ein e Wiederaufnahme klage vom Berufungsgericht ohne Zulassung der Revision verworfen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde infolge dessen gemäß § 26 Nr. 8 S atz 1 EGZPO nur statthaft, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 ( vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2012 - XI ZR 389/11 , nv Rn. 2 f mwN ) . § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO, wonach die Wertgrenze des Satzes 1 nicht gilt, wenn das Berufungsgericht in seinem Urteil die Berufung verwirft, findet keine Anwendung (vgl. BGH aaO) . Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine unzulässige Berufung sowohl durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) als auch durch Urteil verworfen werden kann. Wird die Berufung durch Beschluss verworfen, so findet stets - unabhängig vom Wert der Beschwer - die Rechtsb e- schwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Um einen Gleichlauf des Recht s- schutzes herbeizuführen, hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) bestimmt, dass gegen Urteile, die die Berufung als unzulässig verwerfen, die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Bindung an eine Wertgrenze gegeben ist. Bei § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO handelt es sich somit um eine den Besonderheiten des Berufungsverfahren s Rechnung tragende Ausnahmeb e- stimmung (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - III ZR 472/13, MDR 2015, 230 Rn. 9) . Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die Ve r- werfung von Nichtigkeits - oder Restitutionsklage besteht kein Anlass , zumal Sinn und Z weck von § 591 ZPO nicht darin bestehen , für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel über das gegen die Hauptsache zulässige Rechtsmittel zu erweitern (vgl. BGH, Be schluss vom 3. April 2012 - XI ZR 389/11, nv Rn. 2 mwN). 3 - 4 - Vorliegend unterschreitet der Wert des Beschwer degegenstands selbst dann die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, wenn man das Interesse des Nichtigkeits - und Restitutionsklägers an der Abänderung des Urteils mit dem Interesse der Klägerin an der Verurteilung der Beklagten gleichsetzt. Die klageweise geltend gemachte Hauptforderung beträgt lediglich 16.500 . 2. Ein Notanwalt ist dem Nichtigkeits - und Restitutionskläger im Hinblick auf die Aussichtslosig keit seiner Nichtzulassungsbeschw erde nicht zu bestellen (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO) . Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.06.2017 - 3 U 105/1 5 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.12.2017 - 3 U 144/17 - 4 5
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