ECLI:DE:BGH:2019:180619BXZA1.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z A 1/1 9 vom 18. Juni 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Richter Gröning, Dr. Grabinski, und Hoffm ann sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen : Der Antrag de r Antragsteller in auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen d ie Be- schlüsse de s 2 . Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. Januar 2019 wi rd abgelehnt . Gründe : I. Die Antragstellerin ist durch Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 4 . Dezember 2018 zur Zahlung von 40.000 licher Kosten verurteilt worden. Das Urteil ist ihrem Prozessbevollmächtigten am 10. Dezemb er 2018 zugestellt worden. Am 4. Januar 2019 ist beim Beru- fungsgericht ein mit "Berufung" überschriebener Schriftsatz des Prozessbevoll- mächtigten eingegangen, in dem es heißt, dass gegen das landgerichtliche Ur- teil Berufung eingelegt werde, dass dies aber nur für den Fall der zugleich be- antragten - Bewilligung von Prozesskostenhilfe gelten solle; die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin werde unverzüglich nachgereicht. Diese Erklärung und die zugehörigen Unterlagen sind am 15. Januar 2019 beim Berufungsgericht eingegangen. 1 2 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Berufung mit Beschluss vom 21. Januar 2019 als unzulässig verworfen; das Prozesskostenhilfegesuch hat es mit Be- schluss vom gleichen Tag unter Bezugnahme a uf den Verwerfungsbeschluss mangels hinreichender Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Die Antragstellerin möchte gegen beide Beschlüsse Rechtsbeschwerde einlegen und dafür Prozesskostenhilfe gewährt bekommen . II. De r Antrag ist abzulehnen , weil d ie Vorau ssetzungen für die Ge- währung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. 1. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO). a) Die Einlegung der Berufung " unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe" führt nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittel s . Das beruht darauf, dass eine Partei, die die Kosten der Prozess- führung nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht oder nur in Raten aufbringen kann, sich nach der Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs zunächst darauf beschränken kann , innerhalb der Berufungsfrist ei- nen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Bei- fügung der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beim Berufungsgericht einzureichen ; die Berufungseinlegung darf sie dann bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückstellen . Grundsätzlich darf die Berufung dementsprechend nicht verworfen werden, bevor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist, wodurch dem Antragsteller die Möglichkeit erhalten bleibt, das Rec htsmittel gleichwohl auf eigenes Kosten- 3 4 5 6 7 - 4 - risiko einzul egen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 VIII ZB 38/12, NJW - RR 2013, 509 Rn. 10 mwN). b) Das Berufungsgericht hat die Berufung zwar am gleichen Tag verworfen, an dem es das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin zu- rückgewiesen hat. Dies rech tfertigt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach dem gegebenen Sach - und Streitstand aber nicht. Das Berufungsgericht hat sich da zu nach dem Zusammenhang der Gründe aufgrund der Rechtsprechung des Bunde sge- richtshofs berechtigt gesehen , derzufolge mit der Verwerfung der Berufung nach Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs nur zugewartet werden muss , wenn der Antragsteller vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedü rftigkeit rechnen musste (BGH aaO Rn. 10), und es hat zu Recht angenommen, dass diese Voraussetzung im Streitfall nicht er- füllt ist. Mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit hätte die Antragstellerin in diesem Sinne vernünftigerweis e nur dann nicht rechnen müs- sen , wenn sie innerhalb der Berufungsfrist ein vollständiges Gesuch mitsamt der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den entsprechenden Belegen eingereicht h ä t- te. Daran fehlt es jedoch . Nach den im Verwerfungsbeschluss getroffenen Fest- stellungen sind ihre Erklärungen gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erst am 15. Januar 2019 beim Berufungsgericht eingegangen. Dies entspricht der Aktenlage. Der an das Berufungsgericht adre ssierte Schriftsatz mit der Erklärung der Antrag- stellerin nach § 117 Abs. 2 ZPO datiert zwar vom 10. Januar 2019, trägt aber den Eingangsstempel vom 15. Januar 2019. 8 9 - 5 - c) Danach hätte das Prozesskostenhilfegesuch für die Durchführung des Rechtsbeschwerdev erfahrens allenfalls dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Antragstellerin durch die zeitgleiche Verwerfung der Berufung die Möglichkeit abgeschnitten worden wäre, in entsprechender Anwendung von § § 517, 519 ZPO wegen der verspätet eingereichten Erklärungen nach § 117 Abs. 2 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erwirken. Dazu hätte es indes eingehender Auseinandersetzung mit den Ursachen dafür bedurft , warum die Unterlagen erst am 15. Januar 2019 beim Berufungsgericht eingegangen sind , und der Darlegung , dass die Antragstellerin alles Zumutbare getan hatte, um den Zugang innerhalb der Berufungsfrist zu gewährleisten . Daran fehlt es jedoch. I n dem Entwurf für einen Rechtsbeschwerdeschriftsatz wird insoweit nur pauschal behauptet , die Erkläru ng über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten sei dem Berufungsgericht am 10. Januar 2019 durch Boten übersandt worden. Dafür sind indes keine Anhaltspunkte ersicht- lich; einen Hinweis auf die Übermittlung durch Boten an das Beruf ungsgericht enthält der Schriftsatz vom 10. Januar 2019 nicht ; eine Erklärung dafür , warum die Unterlagen erst am 15. Januar 2019 beim Berufungsgericht eingegangen sind, obwohl sie am 10. Januar 2019 mit Boten gesandt worden sein sollen, enthält das Prozes skostenhilfegesuch nicht. d) Der Umstand, dass der Hinweis der Vorsitzenden des Berufungs- senats vom 4. Januar 2019, die Berufung sei als bedingte Einlegung unzuläs- sig, erst am 10. Januar 2019 zur Post gegeben worden ist und den Prozessbe- vollmächtigten d er Antragstellerin dementsprechend nicht mehr vor Ablauf der Berufungsfrist erreich t hat, rechtfertigt k eine ihr günstige re Entscheidung. Sie möchte darauf hinaus, dass sie die Berufung , wenn diese Verfügung - wie a n sich geboten - zeitnah ausgeführt worde n wäre, noch innerhalb der laufenden Rechtsmittel frist unbedingt eingelegt hätte. Dieser Einwand ist deshalb nicht erheblich, weil der Hinweis ohnehin nicht veranlasst war, nachdem die bedingte 10 11 - 6 - Berufungseinlegung mit de r Ankündigung verbunden war, die Erkl ärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin we rde unverzüglich nachgereicht. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass der Hinweis gerade wegen der angekündigten Nachreichung d ies er Unterlagen zum Prozesskostenhi lfean- trag missverständlich war. 12 - 7 - 2. Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Zurück- weisung des Prozesskostenhilfegesuchs zur Durchführung des Berufungsver- fahrens ist nicht zu gewähren ; dieses Rechtsmittel ist im Streitfall nicht statt haft, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO) nicht vorliegen , und hätte aus Rechtsgründen deshalb keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO). Meier - Beck Gröning Grabinski Hoffmann Kober - Dehm Vorinstanzen: LG M ühlhausen, Entscheidung vom 04.12.2018 - 6 O 657/15 - OLG Jena, Entscheidung vom 21.01.2019 - 2 U 6/19 - 13
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