BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 12/02 vom 5. August 2002 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser am 5. August 2002 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilka m - mer des Landgerichts Essen vom 17. Mai 2002 wird zurückgewi e - sen, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Au s - sicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Es ist nicht dargetan, daß die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbeschwe r - de vorliegen. Jedenfalls bis zur ausstehenden Klärung, ob die Voraussetzungen des § 26 InsO vorli egen, ist ein mit sofortiger Wirkung gestellter Antrag nicht gerechtfertigt. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Kayser
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