BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 12/07 vom 18. September 2008 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 18. September 2008 beschlossen: Der Antrag der Streithelferin zu 1 auf Bewilligung von Prozesskos-tenhilfe f374r die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. April 2007 wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag des Streithelfers zu 2 ist mit dessen Tod gegenstandslos ge-worden. Die von der Streithelferin zu 1 beabsichtigte Rechtsverfolgung hat kei-ne Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsge-richts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Verfahrensgrundrechte der Beklagten und ihrer Streithelfer wurden nicht verletzt. Die Beklagte selbst hat mit Schriftsatz vom 3. April 2007 vorgetragen, Zwangsversteigerungsvermerk und Gutachten seien ihr bekannt gewesen. Sie kann sich nicht auf Art. 103 Abs. 1 GG berufen, wenn ihr eigener Vortrag - sei es auch unter Versto337 gegen 247 296a ZPO - verwertet wird; die Streithelfer der 2 - 3 - Beklagten d374rfen sich mit ihren tats344chlichen Erkl344rungen nicht in Widerspruch zu Erkl344rungen der von ihnen unterst374tzten Hauptpartei setzen (247 67 ZPO). Dass Rechtsanwalt P. der Beklagten berichtet hat, der fr374here Streithelfer zu 2 arbeite nur deshalb weiter als Rechtsanwalt, weil er Geld f374r die "Hausver-bindlichkeiten" brauche, steht w366rtlich auf Seite 11 der Klageerwiderung. Der angeblich 374bergangene Beweisantritt zu der Behauptung, niemand habe mit der Beklagten 374ber andere als die 204Hausverbindlichkeiten223 gesprochen, war neu, ohne dass die Voraussetzungen des 247 531 Abs. 2 ZPO dargetan worden w344-ren. Ganter Raebel Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 10.10.2006 - 8 O 3025/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.04.2007 - 14 U 103/06 -
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