BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 12/08 vom 16. Dezember 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 16. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374h-rung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vom 18. Februar 2008 wird abgelehnt. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die nachgesuchte Restschuldbefreiung versagt. Die hierge-gen eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zu-r374ckgewiesen. Die Schuldnerin beabsichtigt, hiergegen Rechtsbeschwerde ein-zulegen und begehrt Prozesskostenhilfe. 1 II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde w344re unzul344ssig, weil nicht ersicht- 2 - 3 - lich ist, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grunds344tzlichen Bedeutung der Sache oder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (247 574 Abs. 2 ZPO). Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die Voraussetzungen f374r eine Versagung der Restschuldbefreiung gem344337 247 296 Abs. 1, 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorgelegen haben, beruht auf einer tatrichterlichen W374rdigung, die keine zul344ssigkeitsrelevanten Rechtsfehler aufweist. Der Umstand, dass die Schuldnerin die nicht angegebenen Gehaltsbez374ge in H366he der pf344ndbaren Betr344ge nachtr344glich entrichtet hat, ist nicht geeignet, den Obliegenheitsversto337 nachtr344glich zu heilen und damit den Versagungsgrund aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZVI 2009, 41 Rn. 13; Wenzel in K374b-ler/Pr374tting/Bork, InsO 247 296 Rn. 5, HambKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 296 Rn. 11; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. 247 296 Rn. 20). In der Rechtspre-chung des Senats ist anerkannt, dass die Nichtanzeige von pf344ndbaren Ein-kommen als Obliegenheitsverletzung nach 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pf344ndbaren Einkommens geheilt werden kann, wenn ein Gl344ubiger beantragt hat, dem Schuldner deswegen Restschuld-befreiung zu versagen (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, aaO). Diese Voraussetzungen sind gegeben, die weitere Beteiligte zu 1 hat mit Schriftsatz vom 27. September 2007 Versagungsantrag gestellt, die weitere - 4 - Beteiligte zu 3 am 17. Oktober 2007. Die Zahlungen der Schuldnerin in H366he von insgesamt 6.716 200 sind erst danach beim Treuh344nder eingegangen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Mosbach, Entscheidung vom 19.12.2007 - 1 IK 135/04 - LG Mosbach, Entscheidung vom 18.02.2008 - 2 T 5/08 -
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