BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 12/10 vom 8. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juli 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r die Einlegung und Durchf374hrung der Rechtsbeschwerde ge-gen den Beschluss der 85. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 4. M344rz 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Ber374cksichtigung des Vorbringens des Schuldners in der Begr374ndung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grunds344tzliche Be-deutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein k366nnte (247 574 Abs. 2 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Se-nats h344ngt die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach 247 4a Abs. 2 InsO dem Schuldner ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl bei-geordnet werden muss, typischerweise von den besonderen Umst344nden, na-mentlich der Person des Schuldners, dem Umfang der Insolvenzsache, den Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage sowie den F374rsorgem366glichkeiten des zust344ndigen Insolvenzgerichts, ab (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2002 1 - 3 - - IX ZA 20/02, ZVI 2003, 226; v. 18. Dezember 2002 - IX ZA 22/02, ZVI 2003, 225). Das Beschwerdegericht hat dies einzelfallbezogen verneint. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Lichtenberg, Entscheidung vom 05.06.2009 - 39 IK 38/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 04.03.2010 - 85 T 99/09 -
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