BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 12/13 vom 9. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Grupp am 9. Oktober 20 1 4 beschlossen: De r Antrag des Kläger s zu 2 , ihm für die Durchführung des Ve r- fahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2013 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet zwar im Blick auf einen Zula s- sungsgrund hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint auch nicht mutwillig, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dem Antragsteller als Partei kraft Amtes kann jedoch Prozesskoste nhilfe nicht gewährt werden, weil d en am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen, § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. 1. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzum u- ten , welche die e rforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich grö ßer sein wird als die von ihnen als 1 2 - 3 - Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind in s- besondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens - und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berüc k- sichtigen (BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025 Rn. 12; vom 21. Nove m- ber 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 R n. 3; jeweils mwN). 2. Hieran gemessen ist jedenfalls der G . (Gläubigerin Nr. 17/1 8 der Tabelle Anlage AS 4), deren Forderung en in Höhe von 1.200.204,62 (Nr. 17) und 17.588,01 18) festgestellt sind , die Aufbri n- gung der Verfahrenskosten zuzumuten. Ihre Forderung en betr agen ca. 39 % aller festgestellten Forderungen von ca. 3,1 Mio. r- derungen. B ei vollem Klageerfolg und voller Realisierbarkeit würde der Masse ein Betrag von ca. 1,39 Mio. Juli 2009 zufli e- ßen. Bei einer dann zu verteilenden Masse von unterstellt nur 1 Mio. sich eine Insolvenzquote von 32 % . Je nach Ausfall des Gläubigers Nr. 12 und weiterer Ausfallgläubiger könnte sich die Quote noch erhöhen. Die Gläubigerin Nr. 17/18 würde dann mindestens 384.000 sie die Kosten eines durchgeführten Revisionsverfahrens von ca. 54.000 l- lein tragen müsste, das ungefähr Siebenfache ihres Einsatzes. Wenn man da s Prozess - und Vollstreckungsrisiko mit 50 % ansetzt, so ergäbe sich einschließlich Zinsen ein Massezufluss von ca. 830.000 ergäbe sich eine Quote von ca. 21 %; die Gläubigerin Nr. 17/18 erhielte mehr als 250.000 A uch ein solches Kostenrisiko ist der Gläubigerin zumutbar. 3 4 - 4 - Ob die Gläubigerin bereit ist, sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen, ist dagegen unbeachtlich (BGH, Beschluss vom 13. September 2012, aaO Rn. 6; vom 21. November 2013, aaO Rn. 4). Vill G ehrlein Lohmann Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.05.2012 - 6 O 279/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.05.2013 - 14 U 96/12 - 5
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