BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 12/15 vom 29. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 29. Okto ber 2015 beschlossen: Der Antrag der Nichtigkeitsklägerin und Beklagten, ihr zur Einl e- gung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt . Gründe: Der Beklagten ist Prozesskostenhilfe zur Erhebung der Nichtzulassung s- beschwerde nicht zu bewilligen. Die Voraussetzungen des § 114 ZPO liegen nicht vor. Das beabsichtigte Rechtsmittel hat jedenfalls im Ergebnis keine Au s- sicht auf Erfolg. Hinsichtlich der Aufhebung des Versäumnisurteils ist die Antragstellerin nicht beschwert. Durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung, die Klägerin sei zum Behalten des Erlöses aus der Zwangsversteigerung in H ö- he von 86.100 ist das Vollstreckungsverfahren nicht präjudiziert . Das Feststellungsurteil ist ersichtlich in dem Sinne auszulegen, dass die Kläg e- rin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das streitgegenständ liche Grundstück hatte und deswegen die Klägerin, wenn 1 2 - 3 - es zu Auszahlungen an sie aufgrund des Vollstreckungsverfahrens kommen wird, dem Bereicherungsanspruch der Beklagten aus § 717 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO in Verbindung mit §§ 812 ff BGB (MünchKomm - ZPO/Bra un, 4. Aufl., § 590 Rn. 9; Wieczorek/Schütze/Büscher, 4. Aufl., § 590 Rn. 45 ff; Stein/Jonas/ Jacobs, ZPO, 22. Aufl., § 590 Rn. 15) en tgegenhalten kann, das Erhaltene im Verhältnis zu der Beklagten in einem Umfang bis 86.100 Aussagen zu r Rechtmäßigkeit des Zwangsversteigerungsverfahren s und den dort möglichen Rechts behelfen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Aufhebung des Versäumnisurteils und der Feststellungsa u s s pruch können sich insoweit nicht zum Nachteil der Nichtigkeitsklägerin auswirken. Vill Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 31.01.2014 - 6 O 270/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.04.2015 - I - 5 U 53/14 - 3
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