BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZA 12/15 vom 25 . März 2015 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1 Zu den Voraussetzungen der zivilrechtlichen Unterbringung zum Schutz vor Selbstgefährdung bei einem alkoholkranken Betroffenen (im Anschluss an S e- natsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725). BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - LG Dessau - Roßlau AG Dessau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . Mä rz 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Verfahrensko s- tenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: I . Der im Jahre 1952 geborene Betroffene steht unter umfassender Betre u- ung. Er leidet infolge jahrzehntelangen Alkoholkonsums unter einem anamne s- tischen Syndrom bei Alkoholmissbrauch ( " Korsakow - Syndrom " ), unter psychot i- schen Störungen und unter alkoholabhäng igkeitsbedingten Persönlichkeits - und Verhaltensstörungen. Er hatte bereits mehrere Alkoholentzugsdelirien, zuletzt im Juli 2013. Am 18. Februar 2014 wurde er durch den Rettungsdienst in ein psychia t- risches Krankenhaus eingewiesen, nachdem er Suizidabsic hten geäußert und in einer Apotheke Rattengift zu erwerben versucht hatte. Auf Antrag der B e- treuerin (Beteiligte zu 1) wurde für die Zeit ab 19. Februar 2014 bis einschlie ß- lich 18. Februar 2015 die Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilu ng des Krankenhauses und daran anschließend in der geschlossenen 1 2 - 3 - Abteilung eines Therapiezentrums für Suchtkranke betreuungsgerichtlich g e- nehmigt . Am 29. Dezember 2014 hat die Bet eiligte zu 1 die Verlängerung der U n- terbringungsgenehmigung beantragt. D as Amtsgericht hat die Genehmigung abgelehnt, weil eine weitere Unterbringung unverhältnismäßig sei. Auf die B e- schwerde der Bet eiligten zu 1 hat das Landgericht diese Entscheidung abgeä n- dert und die weitere Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines T h e- rapiezentrums für Suchtkranke bis längstens zum 18. Februar 2016 genehmigt. Hiergegen möchte der Betroffene die Rechtsbeschwerde führen, wofür er die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. II. Dem Betroffenen ist die von ihm nachgesucht e Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu versagen, weil es seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung an der gemäß § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725; vgl. auch BVerfG FamRZ 2015, 565 m. Anm. Schwab), und die Entscheidung des Beschwerd e- gerichts lässt Rechtsfehler nicht erkennen. 1. Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, so lange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psych i- schen Krankheit oder geistigen oder se elischen Behinderung des Betreuten die 3 4 5 6 - 4 - Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit bzw. gei s- tige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 A bs. 1 Nr. 1 BGB, so dass allein darauf die Genehmigung der Unterbringung nicht gestützt werden kann. Ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivi l- rechtlichen Unterbringung zu rechtfertigen. Etwas anderes gilt, wenn der Alk o- holismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen G e- brechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat (Sena tsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725 Rn. 11) . Die Grundrechte eines psychisch Kranken schließen einen staatlichen Eingriff nicht aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, ihn vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725 Rn. 1 2 ) . Die zivilrechtliche Unterbringung ist - wie das Betreuungsrecht insgesamt - ein Institut des Erwachsenenschu tzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist ( vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - juris Rn. 13). Deshalb kann die g eschlossene Unterbringung zur Vermeidung einer l e- bensbedrohenden Selbstgefährdung auch dann genehmigt werden, wenn eine gezielte Therapiemöglichkeit nicht besteht. Zwar steht es nach der Verfassung in der Regel jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden. 7 8 9 - 5 - Das Gewicht, das dem Freiheitsanspruch gegenüber dem Gemeinwohl z u- kommt, darf aber nicht losgelöst von den tatsächlichen Möglichkeiten des B e- troffenen bestimmt werd en, sich frei zu entschließen. Mithin setzt eine Unte r- bringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge einer psychischen Erkrankung voraus, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/ 11 - FamRZ 2011, 1725 Rn. 12 ) . 2. Das Beschwerdegericht hat in Anwendung dieser Grundsätze recht s- fehlerfrei das Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB bejaht. a ) Die unter anderem für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung als Betreuerin bestellte Beteiligte zu 1 hat die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen beantragt. Das B e- schwerdegericht hat auf der Grundlage des vom Amtsgericht einge holten und i m Beschwerdeverfahren ergänzten - im Übrigen das bereits im März 2014 ei n- geholte Sachver ständigengutachten bestätigende - Sachverständigengutac h- tens sowie der persönlichen Anhörung des Betroffenen festgestellt, dass der Betroffene an einer psyc hischen Krankheit bzw. geistigen Behinderung lei det . Diese besteht in einer schweren Persönlichkeits - und Verhaltensstörung mit Fehlen der Realitätswahrnehmung, anhaltenden Fehlhandlungen und Störu n- gen der Affektivität, in einer verzögerten psychotischen S törung mit erheblichem Beeinträchtigungswahn sowie in einem anamnestischen Syndro m . Ferner hat das Beschwerde gericht festgestellt, dass der Betroffene krankhe itsbedingt nicht in der Lage ist , seinen Alkoholkonsum selbstverantwortlich zu steuern und e i- nen a lsbaldigen Rückfall in lebensbedrohliche Zustände zu vermeiden. 10 11 - 6 - b ) Das Beschwerdegericht hat zudem berücksichtigt, dass eine Unte r- bringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Verhinderung einer Selbstschäd i- gung voraussetzt, dass der Betroffene aufgrund de r Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Es ist unter Auswertung der vorliegenden Sachve r- ständigengutachten zu der - rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstande n- den - Überzeugung gelangt, dass der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkran kung nicht in der Lage ist , einen freien Willen zu bilden und danach zu handeln. c ) Die Unterbringung ist auch verhältnismäßig. aa ) D ie Unterbringung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich nach den getroffenen Feststellungen bei dem Betroffenen eine Einsichtsfähigkeit in die Krankheit und damit Behandlungsbedürftigkeit nicht erreichen, sondern a l- lenfalls ein sog. Gewöhnungseffekt (Gewöhnung daran, keinen Alkohol mehr zu trinken) erzielen lassen wird. Denn die Frage der Therapiefähigkeit ist für d ie hier nicht zur Heilbehandlung, sondern ge mäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Selbstschutz erfolgt e Unterbringung nicht maßgeblich (Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725 Rn. 17) . bb ) Mildere Maßnahmen als eine geschlossene Unterbringung kommen auf Grundlage der getroffenen Feststellungen hier nicht in Betracht . Wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei den Ausführungen der Sachverständigen entnommen hat, würde der Betroffene außerhalb einer Unterbringung umg e- hend (binnen w eniger als einer Woche) alkoholrückfällig werden und innerhalb kurzer Zeit (binnen weiterer vier bis acht Wochen) in ein lebensbedrohliches Delirium tremens fallen , das bei nicht sofort gegebener intensivmedizinischer Behandlung zum Tode führt und in 25 % der vergleichbaren Fälle tatsächlich tödlich verläuft. Darüber hinaus würde er seine Medikamente nicht mehr ei n- 12 13 14 15 - 7 - nehmen, so dass das Wahnhafte der Erkrankung wieder in den Vordergrund träte. Es drohten dann selbstschädigende Handlungen, wie der zur letzten s t a- tionären Aufnahme führende Vorfall (Versuch des Erwerbs von Rattengift nach suizidalen Äußerungen) zeige, sowie eine Chronifizierung der wahnhaften Symptomatik. c c) Das Beschwerdegericht hat zudem nachvollziehbar und in rechtlich nicht zu beanstandend er Weise dargelegt, dass bei dieser Sachlage ein Unte r- bringungszeitraum von einem Jahr gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 FamFG erfo r- de r lich ist . Auch der vom Betroffenen in seinem Verfahrenskostenhilfegesuch ang e- sprochene Punkt , dass unklar sei, was nach dem En de des vorliegend gene h- migten Unterbringungszeitraums komme , und ihm eine dauerhafte geschloss e- ne Unterbringung drohe, führt zu keiner anderen Beurteilung der Verhältnism ä- ßigkeit . Unabhängig davon, dass die Frage, ob der Betroffene perspektivisch eine lebe nslange Unterbringung gewärtigen muss, nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist , das die Unterbringungsgenehmigung für die Dauer von ein em Jahr betrifft (vgl. Senatsbeschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 241/11 - FamRZ 2011, 1725 Rn. 21), hat d as Beschwerdegericht mit dem Gewöhnungseffekt, der während der aktuellen Unterbringung eintreten kann, eine zeit liche Perspektive aufgezeigt. 16 17 - 8 - dd ) Schließlich ist auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nichts zu bea n- standen, insbesondere war d em Betroffe nen ein Verfahrenspfleger bestellt (§ 317 FamFG) , genügt das Sachverständigengutachten den Anforderungen des § 321 Abs. 1 FamFG und hat das die amtsgerichtliche Entscheidung abä n- dernde Beschwerdegericht den Betroffenen persönlich angehört. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Dessau, Entscheidung vom 05.02.2015 - 10 XVII 206/12 - LG De ssau - Roßlau, Entscheidung vom 13.02.2015 - 8 T 47/15 - 18
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