BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZA 13/01 vom3. März 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2004 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die RichterinDr. Vézina und den Richter Dosebeschlossen:Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfewird abgelehnt.Gründe: I.Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Beschä-digung seines Pkw's, den er dem Beklagten geliehen hatte. Der Beklagte hatteam 7. Juli 1997 mit dem Pkw einen Unfall, der nach den Feststellungen desBerufungsgerichts von ihm verschuldet wurde. Das erheblich beschädigte Fahr-zeug verblieb zunächst am Unfallort und wurde am 17. Juli 1997 im Auftrag desBeklagten zu einem nahegelegenen Autohaus gebracht. Zuvor hatte der Be-klagte dem Kläger zugesagt, das Fahrzeug an dessen Wohnort bringen zu las-sen. Am 18. Juli 1997 wurde der Vater des Klägers davon in Kenntnis gesetzt,daß das Fahrzeug auf das Gelände des Autohauses verbracht worden war. Dader Vater Versicherungsnehmer der für das Fahrzeug abgeschlossenen Teil-kasko- und Haftpflichtversicherung war, meldete er den Unfall seiner Versiche-rung. Deren Gutachter besichtigte das Fahrzeug am 28. Juli 1997 bei dem Au-tohaus. Am 4. August 1997 holte der Vater des Klägers das Fahrzeug dort ab.Nachdem der Kläger den Beklagten erfolglos unter Fristsetzung zur Zahlung - 3 -des ihm entstandenen Schadens in Höhe von 14.149,50 DM aufgefordert hatte,reichte der Kläger am 2. Februar 1998 bei dem Landgericht Dresden Klage ein.Das Landgericht forderte den Kostenvorschuß mit Schreiben vom 10. Februar1998, das am 12. Februar 1998 bei den Prozeßbevollmächtigten des Klägerseinging, an. Dieser leitete es am gleichen Tag an die bereits eingeschalteteRechtsschutzversicherung weiter, die am 24. Februar 1998 den Vorschuß beiGericht einzahlte. Die Klage wurde dem Beklagten am 11. März 1998 zuge-stellt.Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. DasOberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat dieRevision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die für den Verjäh-rungsbeginn erhebliche Frage, wann der Verleiher eines verliehenen und dannverunfallten Fahrzeugs die Sache im Sinne von § 606 Satz 1 i.V. mit § 558Abs. 2 BGB (a.F.) zurückerhält, höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.Der Beklagte beantragt für die Durchführung der Revision Prozeßko-stenhilfe.II.Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weildie Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die ent-scheidungserheblichen Rechtsfragen können unter den hier gegebenen Um-ständen bereits im Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden, obwohldas Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sachezugelassen hat. - 4 -1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und desBundesgerichtshofs hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hinrei-chend Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von derBeantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt.Prozeßkostenhilfe braucht hingegen nicht bewilligt zu werden, wenn die ent-scheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist,ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelungoder die bereits vorliegende Rechtsprechung nicht in dem genannten Sinne als"schwierig" erscheint (BVerfGE 81, 347, 357 f.; BVerfG Beschlüsse vom4. Februar 1997 - 1 BvR 391/93 - NJW 1997, 2102 f. und vom 4. Februar 2004- 1 BvR 596/03; BGH Beschlüsse vom 27. Januar 1982 - IVb ZB 925/80 -FamRZ 1982, 367; vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97 - NJW 1998, 1154;vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02 - NJW-RR 2003, 130 und vom14. Oktober 2003 - XI ZR 21/03 - ZIP 2003, 2295).2. So liegt der Fall hier. Zwar ist, wovon das Berufungsgericht zu Rechtausgegangen ist, eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, wann beieiner entliehenen Sache der Verleiher die Sache im Sinne von § 606 Satz 2 i.V.mit § 558 Abs. 2 BGB a.F. zurück erhält, noch nicht ergangen. Der Senat hataber in ständiger Rechtsprechung zu § 558 Abs. 2 BGB a.F., der gemäß § 606Satz 2 BGB auf Ersatzansprüche des Verleihers entsprechend anwendbar ist,entschieden, daß die "Rückgabe" der Mietsache grundsätzlich eine Verände-rung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters erfordert (Senatsurteilevom 10. Mai 2000 - XII ZR 149/98 - NJW 2000, 3203, 3206; vom 7. Februar2001 - XII ZR 118/98 - NJ 2001, 535 f.; vom 19. November 2003 - XII ZR68/00 - NZM 2004, 98). Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet daszum einen, daß der Vermieter in die Lage versetzt werden muß, sich durchAusübung der unmittelbaren Sachherrschaft ungestört ein umfassendes Bildvon den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu - 5 -machen. Zum anderen ist eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabedes Mieters erforderlich, wobei der Vermieter hiervon Kenntnis erlangen muß.Daß der Vermieter vorübergehend die Möglichkeit erhält während des - auchnur mittelbaren - Besitzes des Mieters die Mietsache besichtigen zu lassen, ge-nügt nicht.Das Berufungsgericht hat unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechungin revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, daß einesolche Besitzveränderung zugunsten des Klägers weder durch die Bergung undVerbringung des Fahrzeugs zum Autohaus und die Mitteilung hiervon an denKläger noch durch die Besichtigung des Fahrzeugs durch einen Vertreter derHaftpflichtversicherung stattgefunden hat.HahneFuchsAhltVézinaDose
Full & Egal Universal Law Academy