BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZA 13/02 vom11. September 2002in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Prof. Dr. Wagenitz und Fuchsbeschlossen:Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussichtauf Erfolg bietet.Gründe: Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da das Kammergericht dieRechtsbeschwerde nicht zugelassen hat; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nichteröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 621e Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 9 EGZPO). Einsogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach derNeuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (BGH Beschluß vom7. März 2002 IX ZB 11/02 NJW 2002, 1577 ff.).HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzFuchs
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