BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 13/04 vom 9. M344rz 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. M344rz 2006 beschlossen: Das Gesuch des Gl344ubigers, ihm zur Durchf374hrung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landge-richts M374nchen I vom 29. Juni 2004 Prozesskostenhilfe zu gew344h-ren, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Gl344ubiger begehrt die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. In den Vorinstanzen blieb er hiermit erfolglos. Der mit der Rechtsbeschwerde anzufechtende Beschluss des Landgerichts ist dem Gl344ubiger am 17. Juli 2004 zugestellt worden. Mit am 21. Juli 2004 eingegan-genem Antrag vom 19. Juli 2004 hat dieser f374r ein beabsichtigtes Rechtsbe-schwerdeverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Die in der Antragsschrift ver-zeichneten Anlagen sind noch im Juli 2004 beim Bundesgerichtshof eingegan-gen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 ist der Gl344ubiger aufgefordert worden, die "Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse" innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist einzureichen. Nach erneuter Anforderung vom 1 - 3 - 23. August 2004 ist die Erkl344rung als Anlage zum Schreiben vom 26. August 2004 am 27. August 2004 beim Bundesgerichtshof eingegangen. II. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (247 4 InsO in Verbindung mit 247 114 Satz 1 ZPO). Zwar ist die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeent-scheidungen, welche die Ablehnung der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens best344tigen, grunds344tzlich statthaft (247247 7, 6 Abs. 1, 247 34 Abs. 1 InsO). Die Rechtsbeschwerde w344re hier aber unzul344ssig, weil sie nicht innerhalb der ge-setzlichen Frist eingelegt und begr374ndet worden ist. Eine Wiedereinsetzung in die vers344umten Fristen ist durch den Prozesskostenhilfeantrag nicht veranlasst. Sie w374rde voraussetzen, dass die Fristen unverschuldet vers344umt worden sind. Davon kann aber nur ausgegangen werden, wenn bis zum Ablauf der Frist ein den gesetzlichen Anforderungen (247 117 Abs. 4 ZPO) entsprechender Antrag unter Beif374gung der erforderlichen Unterlagen eingereicht worden ist (BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; v. 20. Oktober 2005 - IX ZA 19/05, st344ndige Rechtsprechung). 2 Daran fehlt es hier. Die Frist f374r die Einlegung der Rechtsbeschwerde (247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist am 17. August 2004, 24.00 Uhr abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich zwar der Prozesskostenhilfeantrag und der Anlagenband bei den Gerichtsakten. Dieser enthielt jedoch nicht die notwendi-gen Unterlagen, insbesondere nicht den nach 247 1 PKHVV vorgesehenen amtli-chen Vordruck. Dieser ist erst nach Ablauf der Frist f374r die Einreichung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangen. 3 - 4 - Die im Anlagenband paginierte, auf einem anderen Vordruck abgegebe-ne "Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse" wird dem Erfordernis, die Erkl344rung auf dem gesetzlich vorgesehenen Vordruck gem344337 247 1 PKHVV abzugeben, schon deshalb nicht gerecht, weil beide Vor- drucke inhaltlich voneinander abweichen. Unter "B" wird in dem Vordruck "An-lage zum Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe" die erhebliche Frage gestellt, ob eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle oder Per-son, z.B. die Gewerkschaft, der Arbeitgeber oder der Mieterverein, die Kosten der beabsichtigten Prozessf374hrung trage. Diese Frage ist in dem vom Gl344ubiger fristgerecht eingereichten Vordruck nicht vorgesehen. Im 334brigen hat der Gl344u-biger entscheidungserhebliche Fragen auch dieses Vordruckes unbeantwortet gelassen. Die in beiden Vordrucken inhaltsgleich gestellte Frage nach dem Be- 4 - 5 - zug von Unterhaltsleistungen sowie Leistungen eines Partners einer ehe344hnli-chen Lebensgemeinschaft ist von ihm innerhalb der Rechtsmittelfrist 374berhaupt nicht beantwortet worden. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 19.05.2004 - 1500 IN 2641/02 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 29.06.2004 - 14 T 10059/04 -
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