BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 13/06 vom 9. November 2006 in dem Prozesskostenhilfeverfahen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. November 2006 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frank-furt am Main vom 7. Februar 2006 wird abgelehnt. Gr374nde: Dem Beklagten muss die beantragte Prozesskostenhilfe gem344337 247 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde versagt werden. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der anfechtungsrechtliche Ersatzanspruch des Kl344gers nach den 247247 4, 11 AnfG scheitert nicht an fehlender mittelbarer Gl344ubigerbenachteiligung. Eine wertaussch366pfende Belastung der verschenkten ideellen Grundst374cksh344lfte lag nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder zur Zeit der Schenkung, noch zur Zeit der Weiterver344u337erung des Grundst374cks vor. F374r den Tatbestand der Schenkungsanfechtung gen374gt eine mittelbare Gl344ubigerbenachteiligung. Ausreichend ist hier, dass die Benachteiligung bis zum Zeitpunkt der letzten 2 - 3 - m374ndlichen Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess entstanden ist (BGHZ 128, 184, 190; RGZ 150, 42, 45). Erst recht sind die Anfechtungsvor-aussetzungen erf374llt, wenn eine bereits fr374her bestehende Befriedigungsm366g-lichkeit der Gl344ubiger aus dem Schuldnerverm366gen durch die angefochtene Rechtshandlung beeintr344chtigt worden ist. Die unmittelbare Gl344ubigerbenachtei-ligung reicht zur Begr374ndung des Anfechtungsanspruchs in jedem Falle aus. Diese Rechtsfragen sind nicht umstritten. Das Berufungsgericht ist dem ge-nannten Rechtsgrundsatz ebenfalls gefolgt. Das vom Berufungsgericht zitierte Oberlandesgericht Saarbr374cken stellt in seinem Urteil vom 14. Dezember 2004 - 4 U 639/03, juris Langtext Rn. 34, 35, keinen abweichenden Rechtssatz auf. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass dies m366glicherweise der Fall sei, ist zulassungsrechtlich ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht hat auch kein entscheidungserhebliches Vorbrin-gen des Beklagten 374bergangen. Auf einen Wertverlust des Grundst374cks nach Weiterver344u337erung kommt es bei Berechnung des anfechtungsrechtlichen Wertersatzes nach 247 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG - wie hier - nicht an. 3 - 4 - Die R374ge tatrichterlicher W374rdigungsfehler des Parteivortrages zu 247 11 Abs. 2 Satz 2 AnfG kann als Frage des Einzelfalls nicht zur Zulassung der Re-vision f374hren. 4 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 14.06.2005 - 8 O 1757/04 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 07.02.2006 - 14 U 135/05 -
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