BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 13/09 vom 18. Juni 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Juni 2009 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 11. Zivil-kammer des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 18. M344rz 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen der Schuldnerin ist am 14. Juli 2005 das Insolvenz-verfahren er366ffnet worden. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2008 hat die Schuldnerin die Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters angeregt, der Schadensersatzanspr374che gegen den Freistaat Bayern geltend machen soll. Hilfsweise hat sie die Einstellung des Insolvenzverfahrens beantragt, das zu Unrecht er366ffnet worden sei. Beide Antr344ge sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. 1 - 3 - II. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). 2 1. Hinsichtlich der angeregten Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwal-ters ist die beabsichtigte Rechtsbeschwerde unstatthaft. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keinen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, kann nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Schuldner nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (BGH, Beschl. v. 2. M344rz 2006 - IX ZB 225/04, NZI 2006, 474, 475 Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529, 530 Rn. 7). Damit findet auch keine Rechtsbeschwerde statt (247 7 InsO). 3 Abgesehen davon ist es nicht die Aufgabe eines Sonderinsolvenzverwal-ters, einen Anspruch des Insolvenzschuldners gegen einen Dritten geltend zu machen. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters setzt vielmehr voraus, dass der Verwalter selbst tats344chlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt aus-zu374ben (BGH, Beschl. v. 2. M344rz 2006, aaO Rn. 11). 4 2. Hinsichtlich der beantragten Einstellung des Insolvenzverfahrens we-gen Wegfalls des Er366ffnungsgrundes (247 212 InsO) ist die beabsichtigte Rechts-beschwerde nach 247 216 Abs. 2, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 5 - 4 - Gem344337 247 212 InsO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners einzustellen, wenn gew344hrleistet ist, dass nach der Einstellung beim Schuldner weder Zahlungsunf344higkeit noch drohende Zahlungsunf344higkeit noch, soweit die 334berschuldung Grund f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ist, 334ber-schuldung vorliegt. Der Antrag ist nur zul344ssig, wenn das Fehlen der Er366ff-nungsgr374nde glaubhaft gemacht wird. Das Beschwerdegericht hat die tats344chli-chen Angaben der Schuldnerin insbesondere dazu, dass nach einer Einstellung keine Zahlungsunf344higkeit vorliegen w374rde, f374r unzureichend gehalten. Mit neu-em tats344chlichen Vorbringen wird die Schuldnerin im Rechtsbeschwerdeverfah-ren nicht geh366rt (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 ZPO). Dass ihr Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, soweit es glaubhaft gemacht worden war, vom Beschwer-degericht nicht zur Kenntnis genommen worden sei oder 6 - 5 - dass sich bei der Anwendung der Vorschrift des 247 212 InsO auf das festgestell-te Sachverh344ltnis Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung stellten, legt die Schuldnerin nicht dar und ist auch nicht aus den Akten ersichtlich. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG N374rnberg, Entscheidung vom 06.02.2009 - 8071 IN 595/05 - LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 18.03.2009 - 11 T 1660/09 -
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