BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 13/11 vom 12. Mai 20 1 1 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter D r. Pape und die Richterin Möhring am 12. Mai 20 1 1 beschlossen: Der Antrag der Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für d as Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. Januar 2011 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hätte ( § 4 InsO, § 114 ZPO). Eine gemäß §§ 7, 6 Abs. 1, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Recht s- beschwerdegerichts erforder t (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 2 - 3 - Gemäß § 1460 BGB fällt eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, dann dem G e- samtgut zur Last, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsges chäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist. Einer Zustimmung bedarf es nach § 1456 BGB nicht, wenn der Ehegatte darin eingewilligt hat, dass der andere Ehegatte selbständig ein E r- werbsgeschäft betreibt und es um ein Rechtsgeschäft geht, das der Geschäft s- betrieb mit sich bringt. Weiß der Ehegatte, dass der andere ein Erwerbsg e- schäft betreibt, und hat er hiergegen keinen Einspruch eingelegt, so steht dies einer Einwilligung gleich ( vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1982 - IX ZR 96/80, BGHZ 83, 76 , 78). Entsprechend diesen Grundsätzen hat das Beschwerdeg e- richt eine Verpflichtung des Vermögens der Gütergemeinschaft für die Verbin d- lichkeiten des Ehemannes der Beschwerdeführerin, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, angenom men. Rechtsfragen, die zur Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde führen könnten, stellen sich insoweit nicht. Zwar meint die Beschwerdeführerin, das Beschwerdegericht sei zu U n- recht davon ausgegangen, die Ehegatten hätten ihren Lebensunterhalt von den Ei nnahmen aus dem Gewerbebetrieb des Ehemannes bestritten. Hie r auf kommt es jedoch nicht an. Die Beschwerdeführerin wusste, dass ihr Eh e mann einen Gewerbebetrieb unterhalten hat. Sie legt sogar selbst einen Anstellung s- vertrag vor, auf dessen Grundlage sie in diesem Betrieb als kaufmännische Ange stellte beschäftigt worden ist . Damit ist die vom Beschwerdegericht ang e- nommene Haftung des Gesamtguts für die Verbindlichkeiten aus dem Inso l - 3 4 - 4 - venzverfahren über das Vermögen ihres Ehemannes, die nach den Festste l- lun gen des Beschwerdegerichts aus dessen gewerblicher Tätigkeit stammen, gegeben. Kayser Vill Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 13.08.2010 - 63 IN 176/09 - LG Duisburg, Entscheidung vom 17.01.2011 - 7 T 210/10 -
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