BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 13 /1 5 vom 7. September 201 5 in dem Prozesskostenhilfe verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Bär am 7. September 2015 beschlossen: Die Gehörsrüge des Antragstellers vom 24. August 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Gehörs rüge ist als unzulässi g zu verwerfen . Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind innerhalb einer Notf rist von zwei Wochen nach Kenntnis erlangung zu rügen (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Antragsteller hat den Senatsbeschluss vom 23. Juni 2 015 nach e i- genen Angaben bereits am 31. Ju li 2015 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt hatte er somit die Gelegenheit, Kenntnis von der behaupteten Verletzung des rechtl i- chen Gehörs durch den Senat zu erlangen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2013 - IX ZB 101/12, nV) . Der vom Antragsteller behauptete , aber weder durch konkrete Tatsachen belegte, noch gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO glaubhaft gemachte, Zeitpunkt der Kenntniserlangung am 19. August 2015 ist demgegenüber unbeachtlich. Die zweiwöchige No tfrist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO zur Er hebung der Rüge endete demnach am 14. August 2015. Sie war bei Eingang der Gehörsrüge am 24. August abgela u- fen. 1 - 3 - U nabhängig hiervon verletzt der Senatsbeschluss vom 23. Juni 2015 den Antragsteller auch nicht in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG. Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort au f weitere Eingaben zu erhalten. Kayser Gehrlein Vill Grupp Bär Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 11.08.2014 - 9 O 3977/14 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.03.2 015 - 14 W 2110/14 - 2 3
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