ECLI:DE:BGH:2017:040517BIXZA13.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z A 1 3 /1 7 vom 4 . Mai 2017 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richter i n Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 4 . Mai 2017 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f ür das Verfahren der Beschwerde gegen d ie Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 6 . Zivilsenats des O berlandesge richts Koblenz vom 9. Februar 2017 wird abgelehnt. Der Wert des Verfahrens wird auf festgesetzt. Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschw erde gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Koblenz wäre voraussichtlich unb e- gründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entsche idung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zwar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass Anfechtungsansprüche gegen einen ausgeschiedenen Gesellschafter in der Insolvenz der Gesellschaft ebenfalls der gesellschaftsrechtlichen Durchsetzung ssperre unterliegen, nicht bedenkenfrei. Darauf kommt es jedoch nicht an. Der Kläger hat die Vorausse t- zungen für einen Anfechtungsanspruch aus einer Schenkungsanfechtung in den Tatsacheninstanzen nicht ausreichend dargelegt. Von einer weiteren B e- gründung w ird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 12.01.2016 - 1 HKO 8/15 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.02.2017 - 6 U 180/16 - 1
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