BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZA14/02 vom14. November 2002in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmannam 14. November 2002beschlossen:Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe füreine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteildes 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Februar2002 wird abgelehnt.Gründe: Die vom Antragsteller beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hatkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so daß ihm zu diesem Zweck Prozeß-kostenhilfe nach § 114 ZPO nicht gewährt werden kann.Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2ZPO) liegt nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutungnoch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung hier eine Entscheidung des Revisionsgerichts.Die streiterheblichen Beratungspflichten eines Rechtsanwalts bei Ab-schluß eines Prozeßvergleichs für den Mandanten sind durch die Rechtspre- - 3 -chung des Bundesgerichtshofs rechtsgrundsätzlich bereits geklärt (vgl. zuletztBGH, Urteil vom 8. November 2001 - IX ZR 64/01 -, NJW 2002, 292 m.w.N.).Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssa-che (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) kommt daher vorliegend nicht mehr in Frage. DerStreitfall bietet auch keine Veranlassung zu einer Fortbildung des Rechts, dieeine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern könnte (§ 543 Abs. 2 Nr. 11. Fall ZPO).Im übrigen mag das Berufungsurteil zwar insoweit eine Begründungslük-ke enthalten, als es sich nicht mit der besonderen Beratungslast des Prozeß-bevollmächtigten zu der unter Nr. 3 des Prozeßvergleichs vom 24. Januar 1997gegenseitig erteilten Generalquittung auseinander gesetzt hat. Diese Bestim-mung des Vergleichs hatte zur Folge, daß nicht nur der Streitgegenstand derStufenklage einschließlich hieraus erwachsener Zahlungsansprüche abschlie-ßend geregelt war, sondern auch alle künftigen Ansprüche des Klägers ausseiner behaupteten stillen Gesellschaft mit der Beklagten des Vorprozesseserloschen waren. In diesem Punkt bedarf es gleichwohl keiner Zulassung derRevision zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2Nr. 2 2. Fall ZPO). Denn das Berufungsgericht hat hier weder einen von derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichteabweichenden Rechtssatz aufgestellt noch durch bloße Subsumtion die Gefahrgeschaffen, daß sich eine von den sonst in der obergerichtlichen Rechtspre-chung angenommenen Grundsätzen über die Beratungspflicht des Prozeßbe-vollmächtigten bei "Abfindungsvergleichen" abweichende Spruchpraxis her-ausbildet. Wie der Beschluß des Berufungsgerichts vom 22. April 1999 in demvorausgegangenen Prozeßkostenhilfeverfahren erkennen läßt, hat es den An-griff des Klägers in diesem Punkt - bei grundsätzlicher Bejahung der anwaltli- - 4 -chen Belehrungspflicht - nicht für aussichtsreich gehalten, weil der beklagteProzeßbevollmächtigte sicher davon habe ausgehen dürfen, daß dem kauf-männisch erfahrenen Kläger die Abfindungswirkung des Prozeßvergleichesbewußt gewesen sei. Diese in ihrem Kern tatrichterliche Würdigung des kon-kreten Prozeßstoffs berührt die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht.Kreft Ganter Raebel Kayser Bergmann
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