BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZA 14/02 vom2. Oktober 2002in der Familiensachebetreffend Auskunft gem. § 1686 BGB über das Kind Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Fuchs, Dr. Ahltund Dr. Vézinabeschlossen:Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr zur Durchführung einesRechtsmittels gegen den Beschluß des 10. Familiensenats desOberlandesgerichts Hamm vom 30. April 2002 Prozeßkostenhilfe zubewilligen, wird wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen(§ 114 ZPO).Gründe: Das von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsmittel hat keine Aussicht aufErfolg (§ 114 ZPO). In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet dieRechtsbeschwerde statt, wenn sie das Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 621 eAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall. Die Bestimmungen über dieNichtzulassungsbeschwerde (§ 621e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 544 ZPO) findenauf Beschlüsse, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, keineAnwendung (§ 26 Nr. 9 EGZPO).HahneWeber-MoneckeFuchsAhltVézina
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