BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 14/06 vom 13. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev Fischer am 13. Juli 2006 beschlossen: Dem Antragsteller wird die zur Durchf374hrung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landge-richts Ingolstadt vom 28. M344rz 2006 nachgesuchte Prozesskos-tenhilfe versagt. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gew344hrt werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. 1 Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde w344re unzul344ssig, weil keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung zu kl344ren sind und eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts in Frage kommt (247 574 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat den Antrag, die Wohlverhaltensperio-de auf 5 Jahre zu verk374rzen, zu Recht als unzul344ssig verworfen. 2 Soweit der Antrag als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Januar 2003, in dem die Restschuldbefreiung angek374n- 3 - 3 - digt und die Wohlverhaltensperiode auf 6 Jahre festgesetzt wurde, zu verstehen sein sollte, ist die Beschwerdefrist von zwei Wochen (247 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO) lange abgelaufen. Dar374ber hinaus fehlt dem Antragsteller auch die notwendige Beschwer, da er den Antrag auf Verk374rzung der Wohlverhaltensperiode im Schlusstermin am 10. Januar 2003 zur374ckgenommen hatte. Einem erneuten Antrag auf Verk374rzung der Wohlverhaltensperiode steht die Bestandskraft des Beschlusses vom 10. Januar 2003 entgegen. Des Weiteren ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts auch in der Sache richtig. Die Wohlverhaltensperiode kann in nach dem 1. Dezember 2001 er366ffneten Insolvenzverfahren nicht mehr auf 5 Jahre verk374rzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Mai 2004 - IX ZB 274/03, WM 2004. 1479, 1480; Beschl. v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03, ZVI 2005, 47). 4 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Raebel Dr. Kayser Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Ingolstadt, Entscheidung vom 10.01.2003 - IN 102/02 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 28.03.2006 - 1 T 735/06 -
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