BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 14/07 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Cierniak und Dr. Fischer am 27. September 2007 beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Einlegungs- und Begr374ndungsfrist f374r eine Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. M344rz 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antrag auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe f374r den Wie-dereinsetzungsantrag wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens fallen dem An-tragsteller zur Last. Gr374nde: I. Die Berufung des Beklagten/Antragstellers ist durch Urteil des Oberlan-desgerichts zur374ckgewiesen worden. Das Urteil ist seinem Prozessbevollm344ch-tigten am 13. M344rz 2007 zugestellt worden. 1 - 3 - Mit einem am 23. Mai 2007 bei dem erkennenden Senat eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, ihm wegen der Vers344umung der Ein-legungs- und Begr374ndungsfrist f374r eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen. Zugleich hat er beantragt, ihm f374r das Verfahren auf Wiedereinsetzung Prozesskostenhilfe zu gew344hren. 2 Den Wiedereinsetzungsantrag hat er wie folgt begr374ndet: 3 "Der Beklagtenvertreter 205 hat aufgrund eines Versehens seines B374ros erst am 09.05.2007 festgestellt, dass die Fristen hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde 205 im EDV-gest374tzten Fristen-kalender nicht aufgenommen und damit nicht ausgedruckt worden sind. Dadurch kam es nicht zu der routinem344337igen Wiedervorlage, obwohl dahingehend seitens des bearbeitenden Rechtsanwalts schriftlich verf374gt worden war. Das Urteil wurde daher nicht dem Mandanten zugeleitet, obwohl es eine allgemeine Anweisung gibt, alle Unterlagen an die Mandanten zuzuschicken." Einen ausdr374cklichen Antrag auf Zulassung der Revision hat der An-tragsteller nicht gestellt. In der Begr374ndung der Antragsschrift hei337t es aller-dings: "Der Antrag auf Zulassung der Revision ist f374r den Fall der Wiedereinset-zung auch begr374ndet 205" 4 - 4 - II. Der Wiedereinsetzungsantrag ist m366glicherweise unzul344ssig. Gem344337 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die vers344umte Prozesshandlung innerhalb der An-tragsfrist nachzuholen. Einen Antrag auf Zulassung der Revision hat der An-tragsteller jedenfalls nicht ausdr374cklich gestellt. Ob die Ausf374hrungen in der Be-gr374ndung dahin ausgelegt werden k366nnen, es habe bereits der Antrag auf Zu-lassung der Revision gestellt sein sollen, oder nur als Ank374ndigung f374r den Fall der Gew344hrung der Wiedereinsetzung verstanden werden k366nnen, ist zweifel-haft. Dies kann jedoch dahinstehen. 5 III. Jedenfalls ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegr374ndet. Nach den 247247 233, 85 Abs. 2 ZPO h344tte dem Beklagten/Antragsteller nur dann Wiederein-setzung gew344hrt werden k366nnen, wenn seinen Prozessbevollm344chtigten an der Fristvers344umung kein Verschulden tr344fe. Dies ist indessen nicht der Fall. 6 1. Nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers sind im B374ro seines Prozessbevollm344chtigten mindestens drei Fehler begangen worden: 7 Erstens sind die Fristen f374r die Einlegung und Begr374ndung der Nichtzu-lassungsbeschwerde - ein Monat bzw. zwei Monate nach Zustellung des Beru-fungsurteils (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO) - nicht im Fristenkalender eingetragen worden. Zweitens ist die angeblich schriftlich verf374gte Wiedervorla-ge nicht ausgef374hrt worden, und drittens ist das Urteil entgegen einer angeblich bestehenden allgemeinen Anweisung nicht dem Mandanten zugeleitet worden. 8 - 5 - In Ermangelung entsprechenden Vortrags muss davon ausgegangen werden, dass die drei Fehler unabh344ngig voneinander begangen worden sind. Dass es auch an einer Glaubhaftmachung fehlt, weil die Anlagen dem Wiedereinset-zungsschriftsatz nicht beigef374gt waren, ist deshalb nicht entscheidungserheb-lich. 2. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem B374ro ge-l344ufiger Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverl344ssig erprobten und sorgf344ltig 374berwachten B374rokraft 374berlassen. Er hat jedoch durch geeignete organisatori-sche Ma337nahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverl344ssig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschl. v. 5. November 2003 - XII ZR 140/02, BGHR ZPO 247 233 - Fristberechnung 5 m.w.N.). Dazu fehlt jeder Vortrag. 9 Im 334brigen darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis 374ber eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zur374ckgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenka-lender notiert worden ist (BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91, BGHR ZPO 247 233 - Fristenkontrolle 22; v. 30. November 1994 - XII ZB 197/94, BGHR ZPO 247 233 - Empfangsbekenntnis 1; v. 17. September 2002 - VI ZR 419/01, BGHR ZPO 247 233 - Empfangsbekenntnis 5; v. 5. November 2003 aaO). Dieses Sorgfaltsgebot hat der Prozessbevollm344chtigte des Antragstellers verletzt, als er am 13. M344rz 2007 das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zur374ckgegeben hat, ohne zuvor die Notierung der Rechtsmittelfrist sicherge-stellt zu haben. Sollte er seinerzeit - was aber nicht dargelegt ist - seine B374ro-kraft m374ndlich angewiesen haben, die Rechtsmittelfrist einzutragen, m374ssen ausreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, dass die Anwei-sung nicht in Vergessenheit ger344t (BGH, Beschl. v. 17. September 2002 aaO; v. 10 - 6 - 5. November 2002 - VI ZR 399/01, BGHR ZPO 247 233 - Empfangsbekenntnis 6; v. 4. November 2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689). Dazu ist nichts vor-getragen. Die angeblich schriftlich angeordnete - aber ebenfalls nicht befolgte - Verf374gung der Wiedervorlage der Handakte reichte nicht aus. Es entspricht ge-festigter Rechtsprechung, dass Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegr374ndungsfris-ten so notiert werden m374ssen, dass sie sich von gew366hnlichen Wiedervorlage-fristen deutlich abheben (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1988 - VIII ZR 84/88, NJW 1989, 2393, 2394 m.w.N.; v. 29. Juli 2004 - III ZB 27/04, BGH-Report 2005, 44, 45). Hier kann nicht einmal angenommen werden, dass die Wiedervorlage rechtzeitig zur Entdeckung der fehlenden Eintragung im Fristenkalender gef374hrt h344tte. Weder hat der Antragsteller vorgetragen, f374r welchen Zeitpunkt die Wie-dervorlage angeordnet, noch dass die Rechtsmittelfrist auf den Handakten no-tiert worden ist. 11 - 7 - Die Besonderheiten eines elektronisch unterst374tzten Fristenkalenders (vgl. dazu etwa BGH, Beschl. v. 23. M344rz 1995 - VII ZB 3/95, BGHR ZPO 247 233 - Fristenkontrolle 43; v. 10. Oktober 1996 - VII ZB 31/95, BGHR ZPO 247 233 - Fristenkontrolle 52; v. 12. Oktober 1998 - II ZB 11/98, BGHR ZPO 247 233 - Fris-tenkontrolle 63; v. 12. Dezember 2005 - II ZB 33/04, BGH-Report 2006, 449) haben sich nicht ausgewirkt, weil die Frist gar nicht erst in den Kalender einge-geben worden ist. 12 Ganter Kayser Gehrlein Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 05.01.2006 - 3 O 235/05 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.03.2007 - 2 U 155/06 -
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