BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 14/08 vom 10. Juli 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape am 10. Juli 2008 beschlossen: Dem Kl344ger wird die f374r die Durchf374hrung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 57 des Landgerichts Berlin vom 10. Januar 2008 nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung mit Recht darauf gest374tzt, dass der Wiedereinsetzungsantrag nebst Berufung erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen (247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zuz374glich einer 334berlegungsfrist von wenigen Tagen (vgl. Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 234 Rn. 8) bei Gericht eingegangen ist. Ein erneutes PKH-Gesuch oder eine Gegenvorstellung, die ohne Erfolg bleibt, hemmt den Fristablauf da-gegen nicht mehr (Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 234 Rn. 8). Zwischen 2 - 3 - der Zustellung der ablehnenden Entscheidung 374ber die Prozesskostenhilfe und dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrags liegt ein Zeitraum von mehr als einem Monat. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape Vorinstanzen: Amtsgericht Wedding, Entscheidung vom 01.06.2007 - 7 C 491/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2008 - 57 S 48/07 -
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