BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 14/09 vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp Am 17. September 2009 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 4. M344rz 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 ZPO). 1 Der f374r die Entscheidung des Berufungsgerichts tragende Grund, wo-nach ein schutzw374rdiges Interesse der Beklagten zur Verfolgung der an ihren Sohn abgetretenen Forderung infolge ihrer Verm366genslosigkeit und der damit verbundenen Gef344hrdung eines Kostenerstattungsanspruchs der Gegenseite ausscheidet, wird durch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Frage gestellt. Au337erdem fehlt es im Blick auf die ger374gte Verletzung 2 - 3 - des 247 139 ZPO an jeder Darlegung, was die Beklagte bei Erteilung eines ge-richtlichen Hinweises vorgetragen h344tte (BGH, Urt. v. 3. M344rz 1998 - X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268, 1270). Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 26.02.2003 - 20 O 415/02 - OLG K366ln, Entscheidung vom 04.03.2009 - 17 U 42/03 -
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