BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 14/10 vom 21. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp und die Rich-terin M366hring am 21. Dezember 2010 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Ober-landesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Februar 2010, berichtigt durch Beschluss vom 16. April 2010, wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO). Ein Grund f374r die Zulassung der Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) wird vom Beklagten nicht dargelegt und ist auch sonst nicht er-sichtlich. 1 Das Berufungsgericht weicht mit seiner Annahme, der Kaufvertrag vom 30. Dezember 2005 und die 334bereignung der mit diesem Vertrag ver344u337erten Gegenst344nde benachteilige die Insolvenzgl344ubiger der vom Kl344ger vertretenen Schuldnerin, weil der Kaufpreis mit der wertlosen Forderung der vom Beklagten vertretenen Schuldnerin auf R374ckzahlung eines eigenkapitalersetzenden Darle-hens verrechnet wurde, nicht von der Rechtsprechung des Senats ab, wonach 2 - 3 - mehrere Rechtshandlungen des Schuldners anfechtungsrechtlich selbstst344ndig zu betrachten sind, auch wenn sie gleichzeitig vorgenommen worden sind oder sich wirtschaftlich erg344nzen (etwa BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, NZI 2006, 583 Rn. 14; v. 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06, NZI 2009, 45 Rn. 25). Der Grundsatz, dass bei mehreren Rechtshandlungen jede einzelne von ihnen auf das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen hin zu pr374fen ist, bedeutet nicht, dass bei der Pr374fung, ob eine bestimmte Rechtshandlung die Gl344ubiger benachteiligt hat, nur die unmittelbare rechtliche Folge der Handlung ber374ck-sichtigt werden d374rfte. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Rechtshandlung zu einer Gl344ubigerbenachteiligung gef374hrt hat, ist die durch die Handlung bewirkte Verm366gensverschiebung in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu erfassen. Durch den Abschluss eines Vertrages werden die Gl344ubiger unmittelbar benachteiligt, wenn der gesamte rechtsgesch344ftliche Vorgang die Zugriffsm366glichkeiten der Gl344ubiger verschlechtert (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 153/93, BGHZ 128, 184, 187; v. 1. Juli 2010 - IX ZR 58/09, ZIP 2010, 1702 Rn. 9; HK-InsO/Kreft, 5. Aufl. 247 129 Rn. 43; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. 247 133 Rn. 44). Mit diesen Grunds344tzen stimmt das Berufungsurteil 374berein. Die vom Beklagten ger374gten Grundrechtsverletzungen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r, Art. 103 Abs. 1 GG; Verletzung des An-spruchs auf ein objektiv willk374rfreies Verfahren, Art. 3 Abs. 1 GG) hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Die Beanstandungen des Beklag-ten betreffen vornehmlich die vom Tatrichter zu vertretende W374rdigung des 3 - 4 - Vortrags der Parteien und der vorgelegten Urkunden. Diese W374rdigung mag angreifbar sein. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert sie nicht. Kayser Raebel Gehrlein Grupp M366hring Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.09.2008 - 13 O 58/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.02.2010 - 24 U 229/08 -
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