BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 14 / 1 2 vom 23 . Juli 20 1 2 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , d ie Richter Raebel , Prof. Dr. Gehrlein und Grupp und die Richterin Möhring am 23. Juli 20 1 2 beschlossen: D er Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bea b- sichtigte Nichtzulassungs b eschwerde des Antragstellers gegen das Urteil de s 9 . Zivil senats des Thüringer Oberl and es gerichts vom 30 . April 201 2 wird abgelehnt. Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Die angekündigte Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Hinblick auf die Versäumung d er Rechtsmittelfrist nach § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulä s- sig. Das vom Antragsteller verfasste Schreiben vom 19. Mai 2012 hat keine fristwahrende Wirkung, weil es nicht von einem beim Bundesgerichtshof zug e- lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet wurde . Im Hinbl ick auf § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO entspricht es somit nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine B e- schwerdeschrift (vgl. Hk - ZPO/Kayser, 4. Aufl., § 544 Rn. 9) . 1 2 - 3 - 2. Ein Gesuch des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorher i- gen Stand wegen Versäum ung der Rechtsmittelfrist gemäß § 233 ZPO bietet ebenso wenig Aussicht auf Erfolg . Ein rechtzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wi e- dereinsetzung in den vorherigen Stand der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die Partei vernünftig erweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurüc k- gewiesen werden. Mit einer Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die Partei lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Vorau s- setzungen für die Gewährung der Prozesskos tenhilfe in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Recht s- mi t telfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht unve r- schuldet (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 6 00, 601). Daran fehlt es im Streitfall. Zwar hat der - verheiratete - Antragstell er i n- nerhalb der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungs beschwerde als Anlage zu seinem Prozesskostenhilfeantrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlich en Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Dieser Vordruck wurde jedoch sowohl für die Einnahmen - als auch für die Au s- gabenseite nicht vollständig ausgefüllt. So ist nicht ersichtlich, ob d er Antra g- ste l ler neben den angegebenen Renten einkünften über weitere Einnahmen ve r- fügt. Zudem fehlt es an jeglichen Angaben über eventuell e Einkünfte der Eh e- frau, welche zu berücksichtigungsfähigen Unterhaltsansprüche n des Antragste l- lers führen könn t en . Der vom Antragsteller eingereichte Ehevertrag s chließt nur nacheheliche Unterha ltsansprüche gegenüber seiner Ehefrau aus, nicht aber Ansprüche auf Familien - oder Trennungsunterhalt während einer bestehenden Ehe, auf die gemäß § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1614 Abs. 1 BGB 3 4 5 - 4 - auch nicht hätte wirk sam verzichtet werden könn e n . W egen sein er unvollstä n- digen Angaben durfte der Antragsteller bei Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht darauf vertrauen, dass seinem Pro zess kostenhilfeantrag - allein auf der Grun d- lage seiner bis dahin erfolgten Darlegung - ents prochen würde. Die Versä u- mung der Rechtsbeschwerdefrist war deshalb nicht unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO . Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 16.11.2007 - 2 O 115/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 30.0 4.2012 - 9 U 1054/07 -
Full & Egal Universal Law Academy