BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 14 /15 vom 29 . Juni 2015 in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein , Vill , die Ric hterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29 . Juni 2015 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchfü h- rung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 12 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2 . M ärz 201 5 wird abgelehnt . Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsve r- folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom A n- tragsteller angekündigte Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaf t. Das Gesetz sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsb e- schwerde nicht allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), diese ist daher von der ausdrücklichen Zulassung durch das Beschwe r- degericht (§ 574 Abs. 1 Sat z 1 Nr. 2 ZPO) abhängig. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzula s- sungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2 007, 41). Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht 1 - 3 - eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vo m 30.10.2014 - 6 O 6223/14 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 02.03.2015 - 12 W 212/15 -
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