BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZA 15/03 vom18. November 2003in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 durch denVorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann unddie Richterin Mayenbeschlossen:Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wirdzurückgewiesen, da die Beklagte nicht innerhalb der Frist zur Einlegungder Nichtzulassungsbeschwerde glaubhaft gemacht hat, daß sie nachihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten derProzeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann;entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO war dem Prozeßkostenhilfeantragweder eine Erklärung der Beklagten über ihre persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse beigefügt noch ist erklärt worden, daß sichhieran seit der Vorlage der Prozeßkostenhilfe-Unterlagen im Beru-fungsverfahren nichts geändert habe (vgl. BGHZ 148, 66, 69; BGH, Be-schlüsse vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96, NJW 1997, 1078 undvom 3. April 2001 - XI ZA 1/01, BGHR ZPO § 117 Abs. 4 Vordruck 5).NobbeMüllerJoeresWassermannMayen
Full & Egal Universal Law Academy