BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZA 15/07 vom 17. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias auf die Eingabe des An-tragstellers zu 1) vom 2. Juni 2008 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragstellers zu 1) wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 8. April 2008 den Gegenstands-wert f374r das Verfahren auf 330.148,05 200 festgesetzt. Mit Schreiben vom 2. Juni 2008 hat der Antragsteller zu 1) der H366he des festgesetzten Wer-tes widersprochen. Er beanstandet, dass der Gegenstandswert h366her als in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesge-richts vom 5. Oktober 2007 festgesetzt worden ist. 1 II. Das Begehren des Kl344gers ist als Gegenvorstellung zul344ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die Wertfestsetzung des Senats in dem Beschluss vom 8. April 2008 zutrifft. 2 - 3 - 3 F374r die einzelnen Werte der im Berufungsurteil (S. 6) wiedergege-benen Klageantr344gen a., b. und c. wird auf den Beschluss des Berufungs-gerichts vom 5. Oktober 2007 Bezug genommen. Der Hilfsantrag im Wert von 118.068,55 200 ist zus344tzlich anzusetzen (247 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Da-von kann nicht nach 247 45 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen werden, da der Gegenstand der Klage und der des Hilfsantrags wirtschaftlich nicht iden-tisch sind. W344hrend mit den Hauptantr344gen die R374ckabwicklung des Dar-lehensverh344ltnisses, die Feststellung der Unwirksamkeit der Darlehens-vertr344ge und die R374ckabtretung einer Lebensversicherung begehrt wer-den, zielt der Hilfsantrag auf die Auszahlung der Valuta des wirksamen Darlehensvertrags. Wirtschaftlich sind damit die Klage auf die R374ckab-wicklung des Darlehensverh344ltnisses und der Hilfsantrag auf dessen Erf374l- - 4 - lung gerichtet. Klage und Hilfsantrag betreffen deswegen verschiedene Gegenst344nde deren Werte zusammenzurechnen sind. Nobbe M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 01.12.2005 - 14 O 394/04 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 12.07.2007 - 8 U 13/06-5- -
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