BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 15/08 vom 8. Juni 2010 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juni 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Gew344hrung von Prozesskostenhil-fe f374r die Einlegung und Durchf374hrung der Rechtsbeschwerde ge-gen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 17. M344rz 2008 wird abgelehnt. Gr374nde: I. Der Schuldner begehrt Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung der Rechts-beschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bo-chum vom 17. M344rz 2008. Mit diesem Beschluss wurde die sofortige Be-schwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 1. Oktober 2007 zur374ckgewiesen, die sich gegen die auf 247 298 InsO gest374tzte Versagung der Restschuldbefreiung richtete. Der Treuh344nder hat seinen Ver-sagungsantrag mit Schriftsatz vom 27. M344rz 2008 zur374ckgenommen und hierzu ausgef374hrt, der Schuldner habe die noch ausstehende Treuh344nderverg374tung zwischenzeitlich bezahlt. 1 - 3 - II. Der Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners ist abzulehnen. Die beab-sichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2 Die vom Schuldner angestrebte Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt w344re unzul344ssig. Die Rechtsbeschwerdefrist nach 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist abgelaufen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach 247 233 ZPO kommt nicht in Be-tracht, weil die Fristvers344umnis verschuldet ist. Der Schuldner hat innerhalb der laufenden Rechtsbeschwerdefrist die nach 247 117 Abs. 2 bis 4 ZPO erforderli-chen Unterlagen nicht vorgelegt und weder auf einen etwa in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck Bezug genommen noch unmissverst344ndlich mitgeteilt, dass seitdem keine 304nderungen eingetreten sind (BGHZ 148, 66, 69 ff; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793). Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung des Rechts-mittels beantragt hat, ist nur dann wegen der Vers344umung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung nach 247 233 ZPO zu gew344hren, wenn sie vern374nftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bed374rftig-keit rechnen musste, sich also f374r arm halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben. Von einer ordnungsgem344337en Darlegung dieser Vorausset-zungen darf eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausgehen, die weder den nach 247 117 Abs. 4 ZPO erforderlichen Vordruck vorgelegt noch auf etwaige Prozesskostenhilfe-Unterlagen aus den Vorinstanzen Bezug genommen und dies auch nicht mit der Erkl344rung verbunden hat, dass sich seither nichts ver-344ndert habe (BGHZ 148, 66, 69; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002, aaO S. 2794; v. 3 - 4 - 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, ZVI 2003, 600, 601; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523). Das darin liegende Verschulden seines Prozessbe-vollm344chtigten ist dem Schuldner nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGHZ 148, 66, 70 f; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002, aaO S. 2794). Im 334brigen gibt der Senat den Hinweis, dass mit der R374cknahme des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung durch den Treuh344nder die vom Amtsgericht ausgesprochene und vom Landgericht best344tigte Versagung ge-genstandslos geworden sein d374rfte. Auf das Verfahren 374ber die Versagung der Restschuldbefreiung, das kontradiktorisch ausgestaltet ist, findet gem344337 247 4 InsO grunds344tzlich die Regelung des 247 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO Anwendung (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, InsO 2. Aufl. 247 4 Rn. 54; FK-InsO/Schmerbach, In-sO 5. Aufl., 247 4 Rn. 17). Nach dem gesetzlichen Regelfall des 247 269 Abs. 3 4 - 5 - Satz 1 ZPO ist eine R374cknahme bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entschei-dung m366glich. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 01.10.2007 - 80 IN 106/02 - LG Bochum, Entscheidung vom 17.03.2008 - 10 T 86/07 -
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