BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 15/09 vom 8. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juli 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r die Einlegung und Durchf374hrung der Rechtsbeschwerde ge-gen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 4. M344rz 2009 wird abgelehnt. Gr374nde: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). Nach dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung und unter Ber374cksichtigung des Vorbringens des Schuldners in der Begr374ndung seines Antrags ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache grunds344tzliche Be-deutung haben oder eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein k366nnte (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Rechtsanwalt gem344337 247 4a Abs. 2 InsO beizuordnen, wenn der Schuldner im Rahmen seiner M366glichkeiten dartut, dass er nach seinen pers366nlichen F344higkeiten und Kenntnissen im kon-kreten Fall nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe eine Entscheidung 374ber die Zweckm344337igkeit der Erhebung des Widerspruchs zu treffen (BGH, Beschl. 2 - 3 - v. 18. September 2003 - IX ZB 44/03, NZI 2004, 39, 40). Das Beschwerdege-richt hat dies einzelfallbezogen verneint und hierbei entgegen der Ansicht der Antragsbegr374ndung keine Verfahrensgrundrechte des Schuldners verletzt. Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Ansbach, Entscheidung vom 16.04.2008 - 2 IK 349/07 - LG Ansbach, Entscheidung vom 04.03.2009 - 1 T 1129/08 -
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