BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 15/10 vom 6. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Pape am 6. September 2010 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Juni 2010 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der von der Beklagten als verletzt ger374gte Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte nur dazu, die Ausf374hrungen einer Partei zur Kenntnis zu nehmen, nicht aber dazu, diesen Ausf374hrungen zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; 87, 1, 33). Der Senat hat den mit Schriftsatz vom 13. April 2010 zur Entschuldigung der Frist374berschreitung gehaltenen Vortrag umfassend zur Kenntnis genommen. Das gilt insbesondere f374r den dritten Absatz jenes Schriftsatzes, dessen Nicht-beachtung die Beklagte ausdr374cklich r374gen l344sst. In diesem Absatz hat die Be-klagte n344her erl344utern lassen, wie und warum der Prozesskostenhilfeantrag schon am 22. M344rz 2010 zur Post gelangt sein soll. Dass der Senat diese Be-hauptung zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich aus dem auf Seite 3 (unten) beginnenden Absatz des angegriffenen Beschlusses. 1 Die eidesstattliche Versicherung der Angestellten D. hat der Senat ebenfalls ber374cksichtigt. Das ergibt sich wiederum aus dem vorbezeichneten 2 - 3 - Absatz im angegriffenen Beschluss, in dem diese Versicherung ausdr374cklich erw344hnt wird. Weiteren 374bergangenen Vortrag zeigt die Beklagte in ihrer R374ge nicht auf. 3 Ganter Kayser Gehrlein Vill Pape Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 23.09.2009 - 10 O 229/09 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.02.2010 - 5 U 97/09 -
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