BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 15/10 vom 8. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juni 2010 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Februar 2010 wird abgelehnt. Gr374nde: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Eine etwai-ge Nichtzulassungsbeschwerde wird wegen Vers344umung der in 247 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmte Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils als unzul344ssig zu verwerfen sein. Innerhalb der vorbezeichneten Frist, die am 24. M344rz 2010 endete, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesge-richtshof nicht eingegangen. 1 Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist (247 233 ZPO) wird der Beklagten nicht gew344hrt werden k366nnen, weil die Fristvers344umung nicht unverschuldet ist. Unterbleibt die fristgerechte Rechtsmitteleinlegung wegen wirtschaftlichen Un-verm366gens, ist die Frist zwar unverschuldet vers344umt, wenn die Partei bis zu deren Ablauf einen vollst344ndigen Prozesskostenhilfeantrag einreicht oder den ohne Verschulden der Partei unvollst344ndigen Antrag innerhalb der Frist des 247 234 ZPO erg344nzt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2 - 3 - 2002, 2180; v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, MDR 2006, 166 f; v. 22. Feb-ruar 2007 - VII ZA 7/06, FamRZ 2007, 809, Rn. 4) oder 374berhaupt erstmals ein-reicht (BGH, Beschl. v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 160/09, WM 2009, 2328, Rn. 5 m.w.N.). Hier fehlt es indes an diesen Voraussetzungen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe, den der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt hat, war unvollst344ndig. Am 24. M344rz 2010 sind beim Bundesgerichtshof zwei gleichlautende Telefaxschrei-ben eingegangen, mit denen der Prozessbevollm344chtigte f374r die Beklagte um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat. Beiden Schreiben lagen keinerlei Angaben oder Belege 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Beklag-ten bei. Diese Dokumente haben den Bundesgerichtshof erst am darauffolgen-den Tag - und damit au337erhalb der Rechtsmittelfrist - auf dem Postweg erreicht. 3 Die Frist374berschreitung war 374berdies auch nicht unverschuldet, sondern ist vom Prozessbevollm344chtigten der Beklagten, dessen Verschulden sie sich nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, zu vertreten. Die Beklagte hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Originalschriftsatz mitsamt ihrer Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nebst Anla-gen rechtzeitig (vgl. BGH, Beschl. v. 30. September 2003 - VI ZB 60/02, NJW 2003, 3712, 3713) am 22. M344rz 2010 an den Bundesgerichtshof abgesandt worden ist. Die Darstellungen sowohl ihres Prozessbevollm344chtigten im Schrift-satz vom 13. April 2010 als auch die eidesstattliche Versicherung seiner Mitar-beiterin D. sind nicht frei von Widerspr374chen. Der Originalschriftsatz tr344gt im Adressfeld den Aufdruck "Vorab per Fax an: [205]". Trotzdem soll er am Tag seiner Abfassung nur postalisch versandt worden sein. Das ist nicht erkl344rlich und widerspricht der 374blichen anwaltlichen Praxis. Zwei Tage sp344ter, just dem Tag des Fristablaufs, soll die Angestellte D. vom Prozessbevollm344chtigten 4 - 4 - den Auftrag erhalten haben, den angeblich schon versandten Schriftsatz doch noch einmal an den Bundesgerichtshof zu senden. Auch das ist nicht nachvoll-ziehbar. Wenn der Schriftsatz tats344chlich schon am 22. M344rz 2010 postalisch versandt worden w344re, h344tte f374r den Prozessbevollm344chtigen keine Handlungs-notwendigkeit mehr bestanden. Er h344tte sich nicht einmal beim Bundesge-richtshof nach dem Eingang erkundigen m374ssen (BGH, Beschl. v. 8. April 1992 - XII ZB 34/92, NJW-RR 1992, 1020, 1021). Warum er dennoch die abermalige Versendung per Fax veranlasste, ist nicht ersichtlich. Dieses Verhalten erstaunt umso mehr, als die anwaltliche Bearbeitung des Vorgangs am 22. M344rz abge-schlossen gewesen sein m374sste. Nach der Darstellung des Prozessbevollm344ch-tigten hat er den Schriftsatz an jenem Tag einschlie337lich Abschriften unter-zeichnet bzw. beglaubigt und zur gesch344ftsm344337igen Weiterbearbeitung gege-ben. Danach bestand f374r ihn bis auf weiteres keine Veranlassung mehr, sich um den Vorgang zu k374mmern. Angesichts dieser Widerspr374che ist der naheliegen-de Verdacht, dass der Schriftsatz tats344chlich erst am Tag des Fristablaufs ge-fertigt und um zwei Tage r374ckdatiert wurde, nicht ausger344umt. Die Beklagte hat des Weiteren nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollm344chtigter seinem Personal ausreichend deutliche An-weisungen erteilt hatte, Antr344gen auf Prozesskostenhilfe in Rechtsmittelverfah-ren in jedem Fall die vollst344ndige Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnisse nebst Anlagen beizuf374gen, wenn sie zur Fristwahrung per Telefax versandt werden sollten. Jedenfalls aber fehlte es im B374ro des Pro-zessbevollm344chtigten an entsprechender 334berwachung. Deshalb beruht es auf einem dem Prozessbevollm344chtigten anzulastenden Organisationsmangel, dass den beiden innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Bundesgerichtshof einge-gangenen Faxschreiben vom 24. M344rz 2010 keine Angaben 374ber die pers366nli-chen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Beklagten beigef374gt waren. 5 - 5 - Ganter Gehrlein Vill Pape Grupp Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 23.09.2009 - 10 O 229/09 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 03.02.2010 - 5 U 97/09 -
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