BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 15/11 vom 14. April 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 14. April 2011 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 4. Februar 2011 wird abgelehnt. Gr374nde: I. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner auf Antrag des weiteren Betei-ligten zu 1 die Restschuldbefreiung versagt, weil er der Pf344ndung unterliegende Betr344ge aus seinem Einkommen nicht an den Treuh344nder abgef374hrt sowie die Abtretung seiner verm366genswerten Pers366nlichkeitsrechte zur kommerziellen Nutzung nicht unverz374glich angezeigt und damit seine Mitwirkungspflichten mindestens grob fahrl344ssig verletzt habe (247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Die soforti-ge Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Er beantragt nun-mehr Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg (247 114 Satz 1 ZPO), denn eine Rechtsbeschwerde w344re unzu-l344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Ein Zul344ssigkeitsgrund ist nicht ersichtlich. 2 Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgte auf einen zul344ssigen, von dem weiteren Beteiligten zu 1 im Schlusstermin unter Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes gestellten Antrag (vgl. 247 290 InsO). Die objektiven Voraussetzungen des geltend gemachten Versagungsgrundes hat das Be-schwerdegericht ordnungsgem344337 festgestellt. Die hiergegen gerichteten Ein-wendungen im Prozesskostenhilfeantrag sind nicht geeignet, diese Beurteilung in Zweifel zu ziehen. So wie etwa ein Schuldner gehalten ist, die Ver344u337erung von Gesch344ftsanteilen zu offenbaren, weil bei rechtzeitiger Mitteilung die M366g-lichkeit besteht, Verm366genswerte zur Masse zu ziehen (BGH, Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZB 16/10, NZI 2010, 999 Rn. 6), oblag es auch dem Antragsteller, unverz374glich den Treuh344nder 374ber die (unwirksame) Abtretung seiner verm366genswerten Pers366nlichkeitsrechte zur kommerziellen Nutzung zu unterrichten. Aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts ergibt sich fer-ner, dass der Schuldner den ma337geblichen Anstellungsvertrag erst auf entspre-chende Anforderung des Treuh344nders zur Verf374gung gestellt hat, nachdem die Verletzungshandlung bereits aufgedeckt worden war. Bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen eines schuldhaften Fehlverhaltens hat das Be-schwerdegericht den Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit in Einklang mit der h366chstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung gebracht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438 Rn. 10 mwN). Kl344rungsbed374rftige Grundsatzfragen wirft der Fall in diesem Zusammen- 3 - 4 - hang nicht auf. Auch ist der Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatz entgegen der An-sicht des Schuldners nicht verletzt. Eine Heilung der Verletzungshandlung ist nicht eingetreten, weil der Zufluss der in Rede stehenden Betr344ge zur Masse erst nach Aufdeckung der Verletzungshandlung durch den Treuh344nder erfolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - IX ZB 99/09, WM 2011, 416 Rn. 2; vom 10. M344rz 2011 - IX ZB 198/09, Rn. 3). Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 15.11.2010 - 1501 IK 2004/06 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 04.02.2011 - 14 T 23308/10 -
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