BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 15/12 vom 5 . Juli 2012 in dem V erfahren betreffend die Verfahrenskostenstundung - 2 - D er IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill , Dr. Fischer und Grupp am 5 . Juli 2012 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bea b- sichtigte Recht s beschwerde gegen den Beschluss des Brande n- burgischen Oberl andgerichts vom 12 . April 2012 wird abgelehnt. Gründe: 1. Mit Recht hat das Oberlandesgericht das Rechtsmittel des Rechtsb e- schwerdeführers gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Pot s- dam vom 18. Januar 2012 als unzulässig verworfen, weil nur der Bundesg e- richtshof gemäß § 133 GVG für Entscheidung en über Rechtsbeschwerden im Sinne von § 574 ZPO zuständig ist. Selbst wenn der Rechtsbeschwerdeführe r die Rechtsbeschwerde gegen die nach § 4d Abs. 1, § 6 InsO ergangene B e- schwerdeentscheidung zutreffend beim Bundesgerichtshof eingelegt hätte, w ä- re diese jed och als unzulässig zu verw e rfen ge w es en. Denn zu m 27. Oktober 2011 wurde § 7 InsO, welcher die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde in Inso l- venzverfahren zulassungsfrei vorsah, aufgehoben (Gesetz zur Änder ung des § 522 ZPO, BGBl. I 2011 S. 2082) . Die Rechtsbes chwerde ist seitdem nur noch im Falle der Zulassung durch das Beschwerdege richt statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) . Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Der Weg einer auße r- 1 - 3 - ordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschluss vom 7. März 200 2 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht g e boten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts wirkt sich die Aufh e- bung des § 7 InsO nach der Übergangsvorschrift des § 103f S atz 1 EGInsO zum N achteil des Rechtsbeschwerdeführers aus, weil die angegriffene B e- schwerdeentscheidung nach dem 27. Oktober 2011 ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - IX ZB 295/11, ZIP 2012, 1146 Rn. 9 f) . 2 - 4 - 2 . Die vom Schuldner beantragte Prozesskosten hilfe für ein Rechts b e- schwerdeverfahren ist demnach mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfo l- gung abzulehnen ( § 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 18.01.2012 - 12 T 444/11 - OL G Brandenburg, Entscheidung vom 12.04.2012 - 6 Wx 2/12 - 3
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